GOZ 2012
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Sparen beim GOZ-Honorar
Das Zahnarzthonorar GOZ (2012)
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen regelt. Über die GOZ werden alle zahnmedizinischen Leistungen abgerechnet, die nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Zudem fallen alle Zahnbehandlungen für Privat-Versicherte in den Geltungsbereich dieses Gebührenverzeichnisses. Die aktuelle Fassung ist die GOZ 2012.
Kurzerklärung: Zahnmedizinischen Leistungen sind durch das GOZ-Gebührenverzeichnis Nummern zugeordnet. Diese GOZ-Nummern haben eine Punktzahl, welche den Aufwand abbildet. Der individuelle Schwierigkeitsgrad der konkreten zahnmedizinischen Leistung wird zusätzlich durch den sog. Satz oder auch Faktor abgebildet. Die Höhe des Steigerungssatzes wird vom Zahnarzt nach billigem Ermessen festgelegt. Die unterschiedliche Bemessung des Steigerungsfaktors trägt wesentlich dazu bei, dass die gleiche Zahnbehandlung – rein auf das Honorar bezogen – bei verschiedenen Zahnärzten unterschiedlich viel kostet.
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Preisvergleich starten Erklärungsvideo ansehenAnwendungsbereich bei der Zahnarzt-Abrechnung
Die GOZ ist für alle Zahnärzte in Deutschland bei der Honorarfindung bindend, „soweit nicht durch das Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§1 Abs. 1 GOZ). Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift insbesondere bei zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: „Kassenpatienten“), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden.
Für Kassenpatienten wird bei der Versorgung mit Zahnersatz in diesem Zusammenhang zwischen der Regelversorgung, der gleichartigen Versorgung und der andersartigen Versorgung unterschieden:
- Reine Regelversorgungen werden nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet.
- Gleichartige Versorgungen werden sowohl nach BEMA, als auch nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
- Andersartige Versorgungen werden nur nach der GOZ abgerechnet
Tipp: Wenn Sie beim Punkt "Zahnarzthonorar GOZ" in Ihrem Heil- und Kostenplan keine Null, sondern einen Betrag erblicken, dann ist nicht die reine Regelversorgung geplant. Keine Sorge, das ist "normal". Es reicht hier schon, dass die geplante Krone nicht nur auf der Vorderseite verblendet werden soll (=vestibulär), sondern auch auf der zungen-zugewandten Seite, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Regelversorgung kennt keine Vollverblendung.
Darüber hinaus gibt es zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des Sozialgesetzbuchs Abs. V hinausgehen. Diese werden Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt (Kassenzahnarzt) ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.
Hierzu gehören insbesondere:
- Professionelle Zahnreinigung (PZR)
- Funktionsanalytische Leistungen
- Kieferorthopädische Leistungen
- Zahnimplantate
Da in der Praxis ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10% sog. „Privatpatienten“, darunter etwa die Hälfte beihilfeberechtigte Beamte). Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben, rechnen durchgehend nach der GOZ ab.
Beachten Sie auch unseren Überblick zu den Anforderungen an eine Zahnarzt-Rechnung.
Ziffern, Faktor und Gebührensatz
In der GOZ haben unterschiedliche Leistungen verschiedene Ziffern, diesen sogenannte Punktzahlen zugewiesen.
Wenn man die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert (= 5,62421 Cent) multipliziert, erhält man die Kosten nach dem einfachen Satz (=Gebührensatz).
Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent = Zahnarzthonorar nach dem einfachen Satz
Für Bestimmung der Höhe der Gebühr wird der Gebührensatz mit einem Faktor multipliziert. Dieser Steigerungsfaktor spiegelt die Schwierigkeit des Eingriffs wieder.
Hierbei gilt:
- Einfacher Satz: Leicht
- Zwei-komma-drei-facher-Satz: Normal schwierig
- Höhere Sätze: Übernormal aufwendig
Aus diesem Grund bedarf ein Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 keiner speziellen Begründung: Warum sollte man begründen, dass etwas besonders leicht oder normal ist?
Erst bei Sätzen über 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum eine bestimmte Leistung besonders aufwendig ist. Hierbei spielen der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Durchführung sowie den Eingriff erschwerende Begleitumstände eine Rolle (sehr kleiner Mund, Würgereiz des Patienten etc.).
Unserer Erfahrung nach rechnen Zahnärzte i. d. R. nicht mit dem einfachen Satz, wenn ihre Leistungen nach GOZ abgerechnet werden. Normalerweise wird ein Steigerungsfaktor zwischen 2,3 und 3,5 verwendet.
Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent X Steigerungsfaktor = Zahnarzthonorar für 1-mal diese Leistung
In Kostenplänen werden jedoch in der Regel die Maßnahmen für verschiedene Zähne in einer Zeile zusammengefasst, so dass ein und dieselbe Leistung auch mehrfach im Voranschlag auftreten kann:
Punktzahl der jeweiligen Leistung X 5,62421 Cent X Steigerungsfaktor X Anzahl der Leistung = Zahnarzthonorar GOZ für diese Ziffer
Je höher der Satz, umso teurer die Zahnbehandlung. Die Kluft zwischen Festzuschuss und Behandlungskosten wächst, der Eigenanteil steigt. Es lohnt ein Preisvergleich.
Verbot der Doppelberechnung (auch Teilleistungen)
Es ist Zahnärzten nicht erlaubt, Leistungen doppelt abzurechnen, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund gibt es GOZ-Ziffer-Kombinationen, die nicht zusammen abgerechnet werden können. Beispielsweise kann nicht nach GOZ 0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO) abgerechnet werden, wenn bereits GOZ 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans) verwendet wird.
In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine operative Leistung grundsätzlich alle notwendigen Bestanteile derselben beinhaltet (=Zielleistungsprinzip). Wenn anhand der GOZ-Ziffer für eine bestimmte Operation abgerechnet wird, so sind alle Einzelschritte derselben, die immer bei diesem Eingriff auftreten (=notwendige Bestandteile) abgegolten. Das Schließen der Wunde beispielsweise kann nicht extra berechnet werden, wenn eine GOZ-Ziffer verwendet wird, die für eine gesamte OP steht.
Ist keine gleichwertige Leistung zu finden, wird die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die Berechnung herangezogen.
Konkrete GOZ-Nummern und Leistungen
In dieser Kurzübersicht zeigen wir Ihnen, welche Abschnitte und Bereiche es in der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt und welche Leistungen hierüber entsprechend der Ziffern abgerechnet werden. Wenn Sie sich für eines der angeführten Themen und die zugehörigen Kosten interessieren, verwenden Sie bitte die Links im Text, um sich auf den entsprechenden Unterseiten weiter zu informieren oder wählen Sie eine konkrete Nummer aus.
Hinweis: Eine tabellarische Gesamtübersicht finden Sie hier.
GOZ-0010 – GOZ-0120 Allgemeines
Zu diesen allgemeinen zahnärztlichen Leistungen zählen Eingangsuntersuchungen und die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans. Darüber hinaus werden etwa auch die Vitalitätsprüfung eines Zahns und bestimmte Abformungen im Rahmen dieser Ziffern abgerechnet.
- GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
- GOZ 0090: Intraorale Infiltrationsanästhesie
- GOZ 0040: HKP für Kieferorthopädie
- GOZ 0060: Abformung beider Kiefer
- GOZ 0070: Vitalitätsprüfung
- GOZ 0030: HKP für Zahnbehandlung
- GOZ 0050: Abformung eines Kiefers
- GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung
- GOZ 0080: Intraorale Oberflächenanästhesie
- GOZ 0100: Intraorale Leitungsanästhesie
- GOZ 0110: Operationsmikroskop
- GOZ 0120: Operation mit Laser
GOZ-1000 – GOZ-1040 Vorbeugung
Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen zählen u. A. sowohl die Aufklärung des Patienten hinsichtlich Kariesvorbeugung als auch die Durchführung einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) als prophylaktische Leistung.
GOZ-2000 – GOZ-2440 Konservierend
Unter diese GOZ-Ziffern fallen in erster Linie Maßnahmen, die dazu dienen, einen "angeschlagenen" Zahn vor dem Verlust zu retten: Zahnlöcher werden mit Füllungen oder Teilkronen versehen. Zahnwurzeln werden behandelt. Auch das Setzen von künstlichen Zahnkronen sowohl auf zerstörten Zähnen als auch auf vorhandene Implantate wird nach diesen Positionen für Konservierende Leistungen abgerechnet.
- GOZ 2000: Versiegelung Zahnfissuren
- GOZ 2010: Überempfindliche Zähne
- GOZ 2020: Temporärer Verschluss
- GOZ 2030: Maßnahmen beim Füllen
- GOZ 2040: Spanngummi
- GOZ 2050: Einflächige Zahnfüllung
- GOZ 2060: Einflächige Kompositfüllung
- GOZ 2070: Zweiflächige Zahnfüllung
- GOZ 2080: Zweiflächige Kompositfüllung
- GOZ 2090: Dreiflächige Zahnfüllung
- GOZ 2100: Dreiflächige Kompositfüllung
- GOZ 2110: Mehr als dreiflächige Zahnfüllung
- GOZ 2120: Große Kompositfüllung
- GOZ 2130: Füllungspolitur
- GOZ 2150: Einflächiges Inlay
- GOZ 2160: Zweiflächiges Inlay
- GOZ 2170: Inlay, mindestens dreiflächig
- GOZ 2180: Kronen-Vorbereitung
- GOZ 2190: Gegossener Stiftaufbau
- GOZ 2195: Glasfaserstift
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
- GOZ 2200: Tangentialpräparation
- GOZ 2210: Hohlkehl- oder Stufenpräparation
- GOZ 2220: Teilkrone, Veneer
- GOZ 2230: Teilleistungen (Hälfte)
- GOZ 2240: Teilleistungen (drei Viertel)
- GOZ 2250: Konfektionierte Krone
- GOZ 2260: Provisorium OHNE Abformung
- GOZ 2270: Provisorium MIT Abformung
- GOZ 2290: Entfernung von Zahnersatz
- GOZ 2300: Wurzelstift-Entfernung
- GOZ 2310: Wiedereingliederung
- GOZ 2320: Wiederherstellung
- GOZ 2330: Erhaltung der Pulpa
- GOZ 2340: Freiliegende Pulpa
- GOZ 2350: Amputation der Pulpa
- GOZ 2360: Exstirpation der Pulpa
- GOZ 2365-a: Devitalisieren einer Pulpa
- GOZ 2380: Milchzahnpulpa-Amputation
- GOZ 2390: Trepanation eines Zahnes
- GOZ 2400: Elektrometrische Längenmessung
- GOZ 2410: Wurzelkanal-Aufbereitung
- GOZ 2420: Elektrophysikalische Methoden
- GOZ 2430: Medikament als Zahneinlage
- GOZ 2440: Wurzelfüllung
GOZ-3000 – GOZ-3310 Chirurgie
Sowohl die Extraktion eines Zahnes als auch die Wurzelspitzenresektion fallen unter diesen Ziffernbereich. Darüber hinaus erfolgt etwa die Abrechnung chirurgischer Maßnahmen bei Kieferzysten entsprechend dieser GOZ-Positionen für Chirurgische Leistungen.
- GOZ 3000: Ziehen einwurzeliger Zähne
- GOZ 3010: Ziehen mehrwurzeliger Zähne
- GOZ 3020: Ziehen frakturierter Zähne
- GOZ 3030: Extraktion durch Osteotomie
- GOZ 3040: Osteotomie verlagerter Zähne
- GOZ 3045: Umfangreiche Osteotomie
- GOZ 3050: Übermäßige Blutung
- GOZ 3060: Übermäßige Blutung, spezial
- GOZ 3070: Entfernung von Gewebe
- GOZ 3080: Entfernung einer Wucherung
- GOZ 3090: Kieferhöhlen-Verschluss
- GOZ 3100: Plastische Deckung
- GOZ 3110: Wurzelspitzenresektion (Frontzahn)
- GOZ 3120: Wurzelspitzenresektion (Seitenzahn)
- GOZ 3130: Hemisektion
- GOZ 3140: Reimplantation
- GOZ 3160: Zahntransplantation
- GOZ 3190: Zystektomie mit anderer OP
- GOZ 3200: Entfernung einer Zyste
- GOZ 3210: Schleimhautbänder-Beseitigung
- GOZ 3230: Knochenresektion für Prothesenlager
- GOZ 3240: Mundboden-Plastik
- GOZ 3250: Tuberplastik
- GOZ 3260: Freilegen eines Zahnes
- GOZ 3270: Entfernung eines Zahnkeims
- GOZ 3280: Korrektur des Lippenbändchens
- GOZ 3290: Kontrolle nach Eingriff
- GOZ 3300: Nachbehandlung nach OP
- GOZ 3310: Chirurgische Nachbehandlung
GOZ-4000 – GOZ-4150 Parodonthetik
Die GOZ-Ziffern in diesem Bereich beziehen sich auf den Zahnhalteapparat (Parodontium), welche bei Erkrankungen wie Gingivitis und Parodontitis zum Einsatz kommen. Darüber hinaus bezieht sich GOZ 4110 auf das Auffüllen von Knochendefekten.
- GOZ 4000: Parodontalstatus
- GOZ 4005: Index-Erhebung
- GOZ 4020: Mundschleimhauterkrankungen "
- GOZ 4025: Subgingivale Lokalapplikation "
- GOZ 4030: Beseitigung scharfer Zahnkanten
- GOZ 4040: Beseitigung von Vorkontakten
- GOZ 4050: Entfernung von Zahnbelägen, einwurzelig
- GOZ 4055: Entfernung von Zahnbelägen, mehrwurzelig
- GOZ 4060: Kontrolle nach PZR
- GOZ 4070: Parodontalchirurgische Therapie, einwurzelig
- GOZ 4075: Parodontalchirurgische Therapie, mehrwurzelig
- GOZ 4080: Gingivektomie
- GOZ 4090: Lappenoperation, Frontzahn
- GOZ 4100: Lappenoperation, Seitenzahn
- GOZ 4110: Parodontale Knochendefekte
- GOZ 4120: Gestielter Schleimhautlappen
- GOZ 4130: Transplantation von Schleimhaut
- GOZ 4133: Transplantation von Bindegewebe
- GOZ 4136: Osteoplastik
- GOZ 4138: Membran bei Knochendefekt
- GOZ 4150: Kontrolle nach Parodontal-Behandlung
GOZ-5000 – GOZ-5340 Prothetik
Über dieser GOZ-Nummern wird die Verankerung von Brücken und Prothesen durch Verankerungskronen und Wurzelstiftkappen abgerechnet. Aber auch die Versorgung mit Konuskronen für Teleskopprothesen und sowie die Eingliederung einer Totalprothese fallen in diesen GOZ-Abschnitt.
- GOZ 5000: Pfeilerzahn in Tangentialpräparation
- GOZ 5010: Pfeilerzahn in Hohlkehl- und Stufenpräparation
- GOZ 5020: Teilkrone als Pfeilerzahn
- GOZ 5030: Pfeilerzahn mit Wurzelkappe und Stift
- GOZ 5040: Pfeilerzahn mit Teleskopkrone
- GOZ 5050: Hälfte der Gebühr bei Z5000 bis Z5040
- GOZ 5060: Drei Viertel der Gebühr bei Z5000 bis Z5040
- GOZ 5070: Brückenglieder
- GOZ 5080: Brücke oder Prothese mit Verbindungselement
- GOZ 5090: Wiederherstellung eines Verbindungselements
- GOZ 5100: Erneueuerung einer Teleskopkrone
- GOZ 5110: Wiedereingliederung einer Brücke
- GOZ 5120: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Zahn
- GOZ 5140: Provisorische Brücke MIT Abformung, je Brückenspanne
- GOZ 5150: Adhäsiv-Brücke, erste Spanne
- GOZ 5160: Adhäsiv-Brücke, weitere Spannen
- GOZ 5170: Anatomische Abformung, individueller Löffel
- GOZ 5180: Individueller Löffel, Oberkiefer
- GOZ 5190: Individueller Löffel, Unterkiefer
- GOZ 5200: Teilprothese
- GOZ 5210: Modellgussprothese
- GOZ 5220: Totale Prothese im Oberkiefer
- GOZ 5230: Totale Prothese im Unterkiefer
- GOZ 5240: Hälfte der Gebühr bei Z5200 bis Z5230
- GOZ 5250: Maßnahmen an Prothesen OHNE Abformung
- GOZ 5260: Maßnahmen an Prothesen MIT Abformung
- GOZ 5270: Teilunterfütterung einer Prothese
- GOZ 5280: Vollständige Unterfütterung einer Prothese
- GOZ 5290: Prothesen-Randgestaltung im Oberkiefer
- GOZ 5300: Prothesen-Randgestaltung im Unterkiefer
- GOZ 5310: Defektprothese
- GOZ 5320: Obturator bei Defekten des Gaumens
- GOZ 5330: Resektionsprothese
- GOZ 5340: Prothese bei extraoralen Weichteildefekten
GOZ-6000 – GOZ-6260 Kieferorthopädie
In den Bereich der GOZ-Nummern 6000 aufwärts sind kieferorthopädische Leistungen wie Brackets aufgeführt. Einstellungen des Kiefers finden hier genauso Erwähnung wie Kiefer-Umformungen. Behandlungen während der Wachstumsphase der Zähne bilden einen Teil der Regelungen.
- GOZ 6000: Profil- oder Enfacefotografie
- GOZ 6010: Methodische Analyse von Kiefermodellen
- GOZ 6020: Methodische Analyse des Gesichtsschädels
- GOZ 6030: Umformung eines Kiefers, geringer Umfang
- GOZ 6040: Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang
- GOZ 6050: Umformung eines Kiefers, hoher Umfang
- GOZ 6060: Einstellung in den Regelbiss, geringer Umfang
- GOZ 6070: Einstellung in den Regelbiss, mittlerer Umfang
- GOZ 6080: Einstellung in den Regelbiss, hoher Umfang
- GOZ 6090: Einstellung der Okklusion
- GOZ 6100: Eingliederung von Brackets
- GOZ 6110: Entfernung von Brackets
- GOZ 6120: Eingliederung eines Bandes
- GOZ 6130: Entfernung eines Bandes
- GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
- GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens
- GOZ 6160: Intra-/extraorale Verankerung
- GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
- GOZ 6180: Maßnahmen an Behandlungsgeräten
- GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
- GOZ 6200: Hilfsmittel bei Funktionsstörungen
- GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
- GOZ 6220: Vorbereitende Maßnahmen
- GOZ 6230: Eingliederung von Behandlungsmitteln
- GOZ 6240: Offenhalten einer Lücke
- GOZ 6250: Beseitigung des Diastemas
- GOZ 6260: Einordnung eines verlagerten Zahnes
GOZ-7000 – GOZ-7100 Schienen und Co.
Wenn Beschwerden vorhanden sind, die auf Fehlbelastungen der Kiefergelenke zurückzuführen sind, kann die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen helfen. Darüber hinaus ist die Eingliederung von Langzeitprovisorien Bestandteil dieses Bereichs.
- GOZ 7000: Aufbissbehelf OHNE adjustierte Oberfläche
- GOZ 7010: Aufbissbehelf MIT adjustierter Oberfläche
- GOZ 7020: Vorhandene Prothese als Aufbissbehelf
- GOZ 7030: Wiederherstellung eines Aufbissbehelfes
- GOZ 7040: Kontrolle eines Aufbissbehelfes
- GOZ 7050: Behelf-Kontrolle bei subtraktiven Maßnahmen
- GOZ 7060: Behelf-Kontrolle bei additiven Maßnahmen
- GOZ 7070: Semipermanente Schiene
- GOZ 7080: Festsitzendes laborgefertigtes Provisorium
- GOZ 7090: Laborgefertigtes Provisorium
- GOZ 7100: Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums
GOZ-8000 – GOZ-8100 Funktionales
Leistungen wie die Funktionsanalyse, Scharnierachsenbestimmung und allgemein therapeutische Maßnahmen, welche funktionale und therapeutische Ansätze in diesem Bereich behandeln, werden über GOZ-Positionen von 8000 aufwärts abgehandelt.
- GOZ 8000: Klinische Funktionsanalyse
- GOZ 8010: Zentrallage des Unterkiefers
- GOZ 8020: Arbiträre Achsenbestimmung
- GOZ 8030: Kinematische Achsenbestimmung
- GOZ 8035: Achsenbestimmung, elektronisch
- GOZ 8050: Halbindividueller Artikulator
- GOZ 8060: Voll adjustierbarer Artikulator
- GOZ 8065: Aufzeichnung, Unterkieferbewegungen
- GOZ 8080: Maßnahmen an Modellen
- GOZ 8090: Aufbau von Funktionsflächen
- GOZ 8100: Abschleifmaßnahmen
GOZ-9000 – GOZ-9170 Implantologie
Nicht nur das Präparieren einer Kavität., auch das Setzen und die Freilegung von Implantaten fallen werden mit GOZ-Ziffern aus diesem Kapitel abgehandelt. Neben diesen Maßnahmen, ist die Sinusbodenelevation als implantologische Leistung von besonderer Bedeutung.
- GOZ 9000: Planung von Implantaten
- GOZ 9003: Bohrschablone für Implantate
- GOZ 9005: Navigationsschablone für Implantate
- GOZ 9010: Implantatinsertion
- GOZ 9020: Temporäres Implantat
- GOZ 9040: Freilegen eines Implantats
- GOZ 9050: Auswechseln von Aufbauelementen
- GOZ 9060: Sekundärteile Reparatur
- GOZ 9090: Knochengewinnung
- GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes
- GOZ 9110: Geschlossene Sinusbodenelevation
- GOZ 9120: Externer Sinuslift
- GOZ 9130: Bone Splitting
- GOZ 9140: Entnahme von Knochen
- GOZ 9150: Stabilisierung bei Osteosynthese
- GOZ 9160: Material-Entfernung (Schleimhaut)
- GOZ 9170: Material-Entfernung (Osteotomie)
GOZ-0500 – GOZ-0530 Zuschläge
Für manche zahnärztlich-chirurgische Leistungen können Zuschläge erhoben werden, die sich auf die Aufbereitung von wiederverwendbaren Materialien beziehen oder die Kompensation für den "Verlust" von Verbrauchsmaterialien darstellen.
Web-Empfehlungen Für Interessierte
- Download der GOZ (Bundeszahnärztekammer, BZAEK)
- Kostenfalle Zahn (Verbraucherschutz NRW)
- Richtlinien bei Zahnersatz (Gemeinsamer Bundesausschuss)
- Recherche zu GOZ-Positionen (Spitta Verlag)
Gesundheitsinformationen: Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes bzw. Zahnarztes ein.
Abrechnungsinformationen: Informationen, die sich auf die zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen,wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.