Definition & Preisvergleich

GOZ 0500: Zuschlag bei 250 bis 499 Punkten

Die Definition für Z0500 lautet "Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130" und ist im Abschnitt "Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei OP-Zuschlag (GOZ-Position mit 250 bis 499 Punkten) nach GOZ 0500 sind festgelegt, da es sich hier um einen Ausfpreis für eine bestimmte Leistungsart handelt.

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Z0500: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0500 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0500: Zuschlag bei 250 bis 499 Punkten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht verschiedene Gebühren vor, die für ambulante Operationen erhoben werden können. Während der Patient bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eine oder mehrere Nächte in einer Klinik verbringt, kann der Patient nach einem ambulanten Eingriff noch am selben Tag, oft schon kurz nach der Operation, wieder nach Hause gehen. Welcher der Zuschläge mit den GOZ-Nummern 0500, 0510, 0520 und 0530 angewendet wird, hängt vom sogenannten Punktwert der Operation ab. In der GOZ werden für jede zahnmedizinischen Maßnahme Punkte vergeben. Die Vergütung richtet sich dann nach dem Geldwert eines Bewertungspunktes, der ebenfalls in der GOZ festgelegt ist. Der Zuschlag mit der Ziffer 0500 gilt für ambulanten Operationen mit 250 bis 499 Punkten.

Den Zuschlag für ambulante Operationen können niedergelassene Zahnärzte und Krankenhäuser verwenden, um die Kosten für nicht-stationäre Leistungen zu decken. Kosten entstehen zum Beispiel durch den Verbrauch von Einmal-Materialien oder bei der Wiederaufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien. Führt der Zahnarzt gleichzeitig mehrere abrechenbare Eingriffe durch, kann er nur einmal einen Zuschlag berechnen, der sich nach der Leistung mit der höchsten Punktzahl richtet.

Wird in Verbindung mit folgenden Ziffern angewendet

Der Zuschlag mit der GOZ-Ziffer 0500 gilt nur für ambulante Eingriffe, die gemäß GOZ mit 250 bis 499 Punkten vergütet werden. Die Ausnahme stellen die Ziffern GOZ 4090 und 4130 dar. Sie liegen mit einem Wert von je 180 Punkten unter diesem Punktebereich. In der GOZ wird jedoch explizit erlaubt, für diese beiden Eingriffe, die unten näher erläutert werden, ebenfalls den Zuschlag für ambulantes Operieren zu erheben. Der Zuschlag 0500 darf laut GOZ für folgende ambulante Eingriffe erhoben werden:

GOZ 4090 (Lappenoperation, Frontzahn)

Die Lappenoperation dient der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen. Mit speziellen chirurgischen Techniken wird das Zahnfleisch im Bereich der betroffenen Zähne abgelöst (im Fall von Ziffer 4090 an einem Frontzahn). So kann der obere Teil der Zahnwurzeln gereinigt werden. Entzündungen werden beseitigt. Die Lappenoperation wird in der Regel ambulant durchgeführt und kann den Zuschlag 0500 erhalten.

GOZ 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut)

Zahnfleisch oder andere Teile der Mundschleimhaut können entnommen und an eine andere Stelle transplantiert werden. Das kann bei größeren Eingriffen am Zahnfleisch oder zur Wundabdeckung, zum Beispiel nach dem Einsetzen von Implantaten, nötig sein. Solange am gleichen Tag kein Eingriff mit höherer Punktzahl durchgeführt wurde, darf der Zahnarzt den Zuschlag 0500 für ambulantes Operieren berechnen.

GOZ 3020 (Entfernung eines stark beschädigten Zahnes)

Ist ein Zahn bis in die Tiefe gebrochen (der Zahnarzt spricht dann von „tief fakturiert“) oder bis in das Zahninnere hinein durch Karies zerstört, muss der Zahn in der Regel gezogen werden. Das Ziehen solcher stark beschädigter Zähne rechnet der Zahnarzt unter GOZ 3020 ab. Bei der ambulanten Durchführung dieses Eingriffs, kann der Arzt hierfür den Zuschlag 0500 berechnen, wenn bei dem Patienten am gleichen Tag kein punkthöherer Eingriff durchgeführt wurde.

Weitere Eingriffe, bei denen der Zuschlag 0500 erhoben werden darf:

  • GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung zur Wundversorgung bei Periostschlitzung)
  • GOZ 3110 (Wurzelspitzen-Resektion am Frontzahn
  • GOZ 3130 (Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes)
  • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz)
  • GOZ 3250 (Tuberplastik, einseitig)
  • GOZ 3280 (Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens)
  • GOZ 4100 (Lappenoperation, Seitenzahn)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung)
  • GOZ 9160 (Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0500 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.