Festzuschuss für
Zahnkronen
Definition & Preisvergleich
Der Festzuschuss für Zahnersatz 2017
Die Gewährung von Festzuschüssen für Zahnersatz durch die gesetzlichen Krankenkassen ist an konkrete Befunde gekoppelt.
Der Festzuschuss entspricht hierbei standardmäßig 50% der Kosten für diejenige Zahnbehandlung, welche vom Gesetzgeber als medizinisch notwendige Versorgung in anerkannter Methode klassifiziert wurde (=Regelversorgung).
Einen höheren Festzuschuss erhält, wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und diese Zahnarztbesuche im Bonusheft dokumentiert. Darüber hinaus ist im Zuge der Härtefallregelung die Gewährung eines doppelten Festzuschusses für einkommensschwache Patienten möglich. Wer weiter sparen möchte, kann dies durch einen Zahnarzt-Preisvergleich tun.
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Festzuschuss, was ist das?
Definition: Der Ausdruck "Festzuschuss" bezeichnet denjenigen Anteil an den Kosten einer Zahnbehandlung, der von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.
Bedeutung
Es ist ein Zuschuss, da in den meisten Fällen nicht alle anfallenden Kosten übernommen werden. Und dieser ist fest, in dem Sinne, als es keine Rolle spielt, zu welchem Zahnarzt man geht.
Befundorientierung
Der Festzuschuss richtet sich seit dem 01.01.2005 nach dem Befund und wird daher befundorientierter Festzuschuss genannt. Der Befund wird im Heil- und Kostenplan anhand von Kürzeln kodiert.
Nicht die Kosten oder die Ausführung des geplanten Zahnersatzes entscheidet also über die Höhe des Festzuschusses, sondern die individuelle Zahn-situation. Diese wird vor der Behandlung vom Zahnarzt festgestellt und dokumentiert.
Versorgungsformen
Für jeden Befund gibt es eine zahnmedizinische Lösung, die von den gesetzlichen Krankenkassen als ausreichend erachtet wird. Diese Versorgung heißt Regelversorgung und ergibt sich aus den Zahnersatz-Richtlinien.
Eine darüber hinausgehende Lösung heißt gleichartige Versorgung und eine Lösung, die von der vorgeschlagenen Zahnersatz-Art abweicht, heißt andersartige Versorgung.
Zahnersatz-Richtlinien
Entnommen aus der Zahnersatz-Richtlinie Stand: 9. Mai 2016 des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit letzter Änderung vom 18.02.2016.
"Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern."
"Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, z. B. durch Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.
Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (z. B. durch Erweiterung)."
"Der Zahnarzt soll Art und Umfang des Zahnersatzes nach den anatomischen, physiologischen, pathologischen und hygienischen Gegebenheiten des Kauorgans bestimmen.
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat den Patienten über die nach den Richtlinien ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Formen der Versorgung aufzuklären."
"Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz.
Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen."
"Der Versorgung mit Zahnersatz hat die notwendige konservierend-chirurgische und parodontale Behandlung des Restgebisses vorauszugehen.
a) Tief kariöse Zähne müssen auf ihre Erhaltungswürdigkeit geprüft sein und gegebenenfalls nach Versorgung mit einer Füllung klinisch reaktionslos bleiben.
b) Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.
c) Zu überkronende Zähne sind auf ihre Sensibilität zu überprüfen.
d) Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.
e) Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
f) Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
g) Nicht erhaltungswürdige Zähne und Wurzelreste müssen entfernt sein.
h) Retinierte und impaktierte Zähne, die im räumlichen Zusammenhang mit geplantem Zahnersatz stehen, sollen vor Beginn der Behandlung entfernt werden.
i) Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate."
"Es dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein können."
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe des Festzuschusses ist grundsätzlich vom Befund abhängig: Wenn also zwei verschiedene gesetzlich versicherte Patienten mit der gleichen Situation zum Zahnarzt gehen, sollten sie mit dem gleichen Festzuschuss rechnen können.
Konkreter ist die Höhe des Festzuschusses von der Zahnersatz-Art abhängig, welche sich aus dem gegebenen Befund ergibt. So ist beispielsweise der Festzuschuss für eine Zahnkrone niedriger als der für eine Brücke. Der Festzuschuss für eine dreigliedrige Zahnbrücke wiederum ist niedriger als der für eine viergliedrige Brücke etc.
Darüber hinaus spielen individuelle Besonderheiten eine Rolle. Muss ein Zahn etwa vor dem Setzen einer Zahnkrone zunächst mit Hilfe eines Wurzelstifts aufgebaut werden, so erhöht sich der Festzuschuss ebenfalls.
Doppelter Festzuschuss
Wer erhält den doppelten Festzuschuss? Versicherte, die "unzumutbar belastet" würden.
Eine solche unzumutbare Belastung liegt etwa vor, wenn Versicherte brutto weniger als 40 % der aktuellen Bezugsgröße verdienen, d.. h. Stand 2017 sind das weniger als 1.190 € (Westdeutschland) bzw. 1.064 € (Ostdeutschland).
Des Weiteren haben etwa BAföG- und ALG-II-Empfänger Anspruch auf diese Härtefallregelung.
Krankenkassen-Bonus?
Eine weitere Möglichkeit, den Festzuschuss zu erhöhen, stellen regelmäßige Zahnarzt-Besuche dar. Auf diese Weise kann der Festzuschuss um 20% bzw. um 30% erhöht werden.
Die Prozentzahlen beziehen sich hierbei auf den Grundwert des Festzuschusses: Dieser beträgt 50% der Kosten für die Regelversorgung nach BEMA.
Daher erhält man bei 20%-Bonus 60% der Regelversorgung und bei einem 30%-Bonus 70%.
Was wird bezuschusst?
Die möglichen Festzuschüsse sind in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Dort finden sich die Bestimmungen zu allen prothetischen Versorgungen, die Gegenstand der Regelversorgung sein können.
Zahnkronen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
1.1 | Zahn braucht Krone, da er defekt ist |
142,22 € - 284,44 € |
Zahn braucht Krone, um einer Prothese oder Brücke zusätzlichen Halt zu geben |
142,22 € - 284,44 € | |
1.2 | Zahn benötigt Teilkrone |
159,56 € - 319,12 € |
1.3 | Anspruch auf Verblendung bei Krone |
51,33 € - 102,66 € |
1.4 | Konfektionierter Stiftaufbau vor Krone |
30,70 € - 61,40 € |
1.5 | Gegossener Stiftaufbau vor Krone |
93,95 € - 187,90 € |
Zahnbrücken
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
2.1 | Brücke für zahnbegrenzte Lücke mit EINEM fehlenden Zahn | 336,50 € - 673,00 € |
2.2 | Brücke für zahnbegrenzte Lücke mit ZWEI nebeneinander fehlenden Zähnen | 385,05 € - 770,10 € |
2.3 | Brücke für zahnbegrenzte Lücke mit DREI nebeneinander fehlenden Zähnen | 433,88 € - 867,76 € |
2.4 | Zahnbrücke für Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen | 477,25 € - 954,50 € |
2.5 | Brücke für eine zahnbegrenzte Lücke und eine unmittelbar angrenzende weitere Lücke mit einem fehlenden Zahn | 187,67 € - 375,34 € |
2.6 | Geschiebe-Brücke bei disparallelen Pfeilerzähnen |
143,24 € - 286,48 € |
2.7 | Anspruch auf Verblendung bei Brücken |
50,01 € - 100,02 € |
Modellgussprothesen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
3.1 | Modellgussprothese für zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach Nr. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen |
340,08 € - 680,16 € |
Modellgussprothese bei Freiendsituationen | 340,08 € - 680,16 € | |
3.2 | Dentale Verankerung durch Teleskope, sofern Richtlinien 3.2 a - 3.2 c greifen | 248,81 € - 497,62 € |
Cover-Denture und Totalprothesen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
4.1 | Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer | 335,44 € - 670,88 € |
4.2 | Totalprothese im zahnlosen Oberkiefer | 313,51 - 627,02 € |
4.3 | Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer | 336,98 € - 673,96 € |
4.4 | Totalprothese im zahnlosen Unterkiefer | 334,84 € - 669,68 € |
4.5 | Metallbasis für eine Prothese nach 4.1 - 4.4 |
83,18 € - 166,36 € |
4.6 | Teleskopkrone bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer |
263,06 € - 526,12 € |
4.7 | Anspruch auf Verblendung bei Teleskopkronen | 32,56 € - 65,12 € |
4.8 | Dentale Verankerung durch Wurzelstiftkappen bei Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen je Kiefer | 235,75 € - 471,50 € |
4.9 | Stützstiftregistrierung bei schwierig zu bestimmender Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Prothesen |
59,32 € - 118,64 € |
Immediatprothesen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
5.1 | Interimsprothese nach Verlust von bis zu 4 Zähnen | 105,39 € - 210,78 € |
5.2 | Immediatprothese nach Verlust von 5 bis 8 Zähnen | 144,99 € - 289,98 € |
5.3 | Interimsprothese nach Verlust von über 8 Zähnen | 189,81 € - 379,62 € |
5.4 | Immediatprothese bei zahnlosem Kiefer | 275,49 € - 550,98 € |
Zahnersatz-Änderungen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
6.0 | Wiederherstellungsbedürftige Versorgung OHNE Befundänderung UND OHNE Notwendigkeit der Abformung UND OHNE Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen | 14,08 € - 28,16 € |
Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren | 14,08 € - 28,16 € | |
6.1 | Wiederherstellungsbedürftige Versorgung OHNE Befundänderung UND OHNE Notwendigkeit der Abformung MIT Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen | 33,43 € - 66,86 € |
6.2 | Wiederherstellungsbedürftige Versorgung OHNE Befundänderung MIT Notwendigkeit der Abformung im Kunststoffbereich | 54,05 € - 108,10 € |
6.3 | Wiederherstellungsbedürftige Versorgung OHNE Befundänderung MIT Notwendigkeit der Abformung im Metallbereich | 78,34 € - 156,68 € |
6.4 | Prothesenerweiterung im Kunststoffbereich bei Befundänderung | 53,73 € - 107,46 € |
6.5 | Prothesenerweiterung im Metallbereich bei Befundänderung | 81,95 € - 163,90 € |
6.6 | Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz | 63,55 € - 127,10 € |
6.7 | Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese | 81,81 € - 163,62 € |
6.8 | Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz | 10,37 € - 20,74 € |
6.9 | Erneuerung von Verblendungen von Zahnersatz |
49,02 € - 98,04 € |
6.10 | Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop | 180,00 € - 360,00 € |
Implantate und Suprakonstruktionen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
7.1 | Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke) | 141,80 € - 283,60 € |
7.2 | Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht | 88,00 € - 176,00 € |
7.3 | Erneuerung von Verblendungen an Implantat-Kronen |
43,65 € - 87,30 € |
7.4 | Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz | 10,63 € - 21,26 € |
7.5 | Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion | 323,23 € - 646,46 € |
7.6 | Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer | 10,63 € - 21,26 € |
7.7 | Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion | 47,44 € - 94,88 € |
Teilleistungen
Nr. |
Befund und Zahnersatz |
Festzuschuss
|
8. | Teilleistungen |
N. a. |
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