Festzuschuss für
Zahnbrücken
Definition & Preisvergleich
Festzuschuss für Zahnbrücken
Die Gewährung von Festzuschüssen für Zahnersatz durch die gesetzlichen Krankenkassen ist an konkrete Befunde gekoppelt. Der Zahnbrücken-Festzuschuss ist in diesem Zusammenhang abhängig von der Art und der Lage der Zahnlücke.
Die speziellen Regelungen für Brücken sind durch die Befundnummern 2.1 - 2.7 geregelt. Neben der Versorgung von zahnbegrenzten Lücken von bis zu drei Zähnen (K-B-K etc.) finden Sie hier auch die Regelungen für achtgliedrige Frontzahnbrücken, zweispannige Brücken und geteilte Brücken (KO-B-K). Die Festzuschüsse für Verblendungen von Zahnbrücken sind hier ebenfalls verortet; diese werden pro Brückenglied gewährt.
Einen höheren Festzuschuss erhält, wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und diese Zahnarztbesuche im Bonusheft dokumentiert. Darüber hinaus ist im Zuge der Härtefallregelung die Gewährung eines doppelten Festzuschusses für einkommensschwache Patienten möglich. Wer weiter sparen möchte, kann dies durch einen Zahnarzt-Preisvergleich tun.
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Zahnersatz-Preisvergleich startenSo geht'sZahnersatz-Richtlinien zur Versorgung mit Brücken
Entnommen aus der Zahnersatz-Richtlinie Stand: 9. Mai 2016 des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit letzter Änderung vom 18.02.2016.
"Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten. Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu berücksichtigen."
"Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein. "
"Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen."
"Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein."
"Für Brücken gilt Nummer 20 dieser Richtlinien entsprechend."
Richtlinie 20: "Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten."
"Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe."
Befunde für Festzuschüsse: 2.1 - 2.7
2.1: Einzelzahnlücke
Definition: "Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn"
Besonderheit: "Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar."
Erklärung: Der Festzuschuss 2.1 wird gewährt, wenn durch die Zahnbrücke eine Einzelzahnlücke geschlossen werden soll. Dies kann sowohl durch eine dreigliedrige Endpfeilerzahnbrücke mit einem Brückenglied (KBK) als auch durch Adhäsivbrücken geschehen.
Befundkürzel: | "LEER-f-LEER" |
Therapiekürzel: | "K-B-K" |
Gewährbar: |
Je Lücke |
Zuschusshöhe: |
336,50 € |
Mit 20% Bonus: |
403,80 € |
Mit 30% Bonus: |
437,45 € |
Härtefall: |
673,00 € |
2.2: Doppelzahnlücke
Definition: "Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen"
Besonderheit: "Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar."
Erklärung: Festzuschuss 2.2 kommt zum Einsatz, wenn zwei nebeneinanderliegende Zähne gezogen werden mussten. Die Zahnlücke soll mit einer viergliedrigen Zahnbrücke versorgt werden.
Befundkürzel: | "LEER-f-f-LEER" |
Therapiekürzel: | "K-B-B-K"; "A-A-A-A" |
Gewährbar: |
Je Lücke |
Zuschusshöhe: |
385,05 € |
Mit 20% Bonus: |
462,06 € |
Mit 30% Bonus: |
500,57 € |
Härtefall: |
770,10 € |
2.3: Lücke über drei Zähne
Definition: "Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen"
Erklärung: Wenn drei Zähne nebeneinander fehlen und die Zahnlücke durch eine viergliedrige Endpfeilerzahnbrücke geschlossen werden soll, wird Festzuschuss 2.3 angewendet.
Befundkürzel: | "LEER-f-f-f-LEER" |
Therapiekürzel: | "K-B-B-B-K" |
Gewährbar: |
Je Kiefer |
Zuschusshöhe: |
433,88 € |
Mit 20% Bonus: |
520,66 € |
Mit 30% Bonus: |
564,04 € |
Härtefall: |
867,76 € |
2.4: Frontzahnlücke
Definition: "Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen"
Erklärung: In seltenen Fällen können vier nebeneinander liegende Frontzähne durch eine fünfgliedrige Zahnbrücke ersetzt werden. In so einem Fall kommt Festzuschuss 2.4 zum Einsatz.
Befundkürzel: | "LEER-f-f-f-f-LEER " |
Therapiekürzel: | "KV-KV-BV-BV-BV-BV-KV-KV" |
Gewährbar: |
Je Kiefer |
Zuschusshöhe: |
477,25 € |
Mit 20% Bonus: |
572,70 € |
Mit 30% Bonus: |
620,43 € |
Härtefall: |
954,50 € |
2.5: Zwei Zahnlücken nebeneinander
Definition: "An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn"
Erklärung: Wird im Zuge der Versorgung einer ein bis drei Zähne umfassenden Zahnlücke durch eine Brücke (gemäß Festzuschüsse 2.1 - 2.3) eine weitere angrenzende Zahnlücke geschlossen, so findet Festzuschuss 2.5 Anwendung.
Befundkürzel: | "LEER-f-f-LEER-f-LEER" etc. |
Therapiekürzel: | K-B-B-B-K-B-k etc. |
Gewährbar: |
N. a. |
Zuschusshöhe: |
187,67 € |
Mit 20% Bonus: |
225,20 € |
Mit 30% Bonus: |
243,97 € |
Härtefall: |
375,34 € |
2.6: Disparallele Pfeilerzähne
Definition: "Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung"
Erklärung: Manchmal können Zähne nicht ohne zusätzliche Haltevorrichtungen als Pfeilerzähne dienen, da sie von ihrer Wuchsrichtung her inkompatibel sind (nicht kompensierbare Pfeilerdivergenz). In diesem Fall dient ein Geschiebe dazu, diese disparallelen Pfeiler "fit" zu machen. Eine solche Zahnbrücke mit Geschiebe wird als geteilte Brücke bezeichnet. Festzuschuss 2.6 wird hier zusätzlich gewährt.
Befundkürzel: | "LEER-f-LEER" |
Therapiekürzel: | "KO-B-K" |
Gewährbar: |
Je Lücke |
Zuschusshöhe: |
143,24 € |
Mit 20% Bonus: |
171,89 € |
Mit 30% Bonus: |
186,21 € |
Härtefall: |
286,48 € |
2.7: Verblendungen
Definition: "Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44)"
Besonderheit: "Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke."
Erklärung: Für jeden Pfeilerzahn und jedes Brückenglied, welches innerhalb der sog. Verblendgrenzen verortet ist, kommt Festzuschuss 2.7 zum Einsatz. Die Verblendgrenzen verlaufen im Oberkiefer bis einschließlich zum fünften und im Unterkiefer bis einschließlich zum vierten Zahn von vorne gezählt.
Befundkürzel: | N. a. |
Therapiekürzel: | "KV-BV-KV"; "K-BV-KV"; "K-B-KV" etc. |
Gewährbar: |
Je Verblendung (Brückenglieder und Ankerzähne) |
Zuschusshöhe: |
50,01 € |
Mit 20% Bonus: |
60,01 € |
Mit 30% Bonus: |
65,01 € |
Härtefall: |
100,02 € |