GOZ 3090
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Definition & Preisvergleich
GOZ 3090: Kieferhöhlen-Verschluss
Die Definition für Z3090 lautet "Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten eines Kieferhöhlen-Verschluss nach GOZ 3090 variieren von 20,81 € bis 48 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3090 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ3090: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 3090 beträgt: 370 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3090: Kieferhöhlen-Verschluss" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
Bei chirurgischen Eingriffen, wenn beispielsweise ein Zahn im Oberkiefer entfernt wird, kann als Komplikation versehentlich die Kieferhöhle geöffnet werden. Diese offene Verbindung wird als Mund-Antrum-Verbindung (MAV) bezeichnet. Als Ursache kommen sehr lange Zahnwurzeln, entzündete Wurzeln oder Zysten infrage.
Auch im Rahmen einer Implantation kann die dünne Knochenschicht zwischen Zahnfach und Kieferhöhle durchbrochen werden.
Die Feststellung einer MAV erfolgt durch Austastung mittels einer Sonde oder durch einen Nasenblasversuch.
Um eine Infektion der Kieferhöhle zu verhindern, muss eine offene Verbindung innerhalb von 24 Stunden verschlossen werden. Dafür nutzt der Arzt verschiedene Techniken und Entnahmestellen zur Gewinnung eines ausreichend großen und spannungsfreien Schleimhautlappens.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Je nachdem, an welcher Stelle des Kieferknochens der Defekt entstanden ist, wie die Größe des Schleimhautlappens sein muss und welche Beschaffenheit der Knochen hat, kann das Verschließen unterschiedlich schwierig sein. Liegt die MAV beispielsweise im hinteren Backenzahnbereich, kommt der Zahnarzt schwer heran und braucht vielleicht weitere technische Hilfsmittel. Manche Patienten haben zudem problematische Kreislaufverhältnisse, eine erhöhte Blutungsneigung oder Entzündungen im Operationsgebiet. Solche Erschwernisse erfordern mehr Zeit und Material als üblich – diesen Mehraufwand kann sich der Arzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen, um seine entstandenen Kosten zu decken.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Beim Verschließen einer eröffneten Kieferhöhle können abhängig von der Lokalisation und der Art der notwendigen Maßnahmen weitere Positionen der GOZ sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen werden, um die erbrachten Leistungen des Zahnarztes ausreichend zu erfassen und seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen zusätzlich zur GOZ 3090 abgerechnet:
- GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
- GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
- GOZ 3000 ff. (Zystenentfernungen, Knochenschnitte)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
- GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
- GOZ 3190 (Zystenentfernung, Knochenschnitt)
- GOZ 3200 (Entfernung einer Zyste)
- GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation)
- GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation)
- GOZ 4138 (Membraneinbringung)
- GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
- GOÄ 1465 (Punktion einer Kieferhöhle, ggf. mit Spülung und/oder Einbringung von Medikamenten)
- GOÄ 1466 (Endoskopie der Kieferhöhle)
- GOÄ 1467 (Operation der Kieferhöhle ausgehend vom Mundvorhof)
- GOÄ 1479 (Spülung der Kieferhöhle)
- GOÄ 1479 (Absaugen der Kieferhöhle)
- GOÄ 1486 (Radikaloperation der Kieferhöhle)
- GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung)
- GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Analog: BEMA 51-a (Pla0)
Definition: "Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
51-a | Pla0 | 40 | 42 € |
*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.
Leistungsdetails
Kommt es im Zuge der Extraktion eines Zahnes nach BEMA 43 (X1) oder BEMA 44 (X2) oder BEMA 45 (X3) zu einem Einreißen Knochenlamelle zwischen Kieferhöhle und Alveolarfortsatz, d. i. wurde die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde mittels Zahnfleischplastik gemäß BEMA 51 a (Pla1) abrechnungsfähig. Dies kommt meistens im Seitenzahnbereich des Oberkiefers vor.
Neben BEMA 51 a (Pla1) abrechenbare Positionen
Wird einmal pro verschlossener Kieferhöhle abgerechnet. Kommt es während des Eingriff bzw. während des BEMA 51 a bedingenden Eingriffs zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, etwa um das Anwachsen der Gaumenschleimhaut zu begünstigen, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden. Material- und Laborkosten sind hierbei gesondert abrechnungsfähig.
Abrechnung: Hintergrundwissen
Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.
Alternativ BEMA 51-b
Leistungsdetails
Kommt es im Zuge einer Osteotomie nach BEMA 47 a (Ost1) zu einem Einreißen Knochenlamelle zwischen Kieferhöhle und Alveolarfortsatz, d. i. wurde die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde als Kassenleistung gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig. Ebenso verhält es sich, wenn im Zuge der Entfernung eines verlagerten, retinierten oder impaktierten Zahnes gemäß BEMA 48 (Ost2). Auch wenn im Zuge einer Wurzelspitzenresektion gemäß BEMA 54 a (WR1) bzw. BEMA 54 b (Wr2) oder bei einer Zystenoperation gemäß BEMA 56 a (Zy1) die Kieferhöhle eröffnet wird, findet BEMA 51 b (Pla0) Anwendung. Dies kommt meistens im Seitenzahnbereich des Oberkiefers vor.
Neben BEMA 51 b (Pla0) abrechenbare Positionen
Wird einmal pro verschlossener Kieferhöhle abgerechnet. Kommt es während des Eingriff bzw. während des BEMA 51 b bedingenden Eingriffs zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, etwa um das Anwachsen der Gaumenschleimhaut zu begünstigen, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden. Material- und Laborkosten sind hierbei gesondert abrechnungsfähig.
Abrechnung: Hintergrundwissen
Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.