Definition & Preisvergleich

GOZ 3200: Entfernung einer Zyste

Die Definition für Z3200 lautet "Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Entfernung einer Zyste nach GOZ 3200 variieren von 28,12 € bis 65 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3200 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3200: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3200 beträgt: 500 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3200: Entfernung einer Zyste" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

28,12 €64,68 €98,42 €

Zystektomie als selbständige Leistung

Eine Zyste ist ein flüssigkeitsgefüllter rundlicher Hohlraum, der sich in fast jedem Körpergewebe bilden kann. Die verschiedenen Zystenarten wachsen meist langsam und verursachen lange Zeit keine Symptome. Dumpfe Schmerzen oder ein Druckgefühl im Kiefer entstehen, wenn die Zyste auf einen Nerv drückt oder den Kiefer aufreibt.

Während die GOZ 3190 nur die vom Zahngewebe ausgehenden Zysten beinhaltet, fallen unter diese Gebührenposition alle weiteren Arten von Zysten. Diese werden nicht während einer Knocheneröffnung, einer Wurzelspitzenresektion oder beim Zahnziehen entfernt, sondern in einer separaten Sitzung.

Ein Beispiel für solch eine Gewebeart ist eine Zyste, die nach der Entfernung einer Wurzelspitzenzyste zurückbleibt und weiterwächst (Residualzyste). Da hierbei keine Zähne oder Zahnwurzeln beteiligt sind, wird die Operation als selbstständige Leistung erbracht.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Herausoperieren einer Zyste kann bei manchen Patienten zu Schwierigkeiten führen. Liegen Wundheilungsstörungen oder ein zu hoher oder zu niedriger Blutdruck vor, muss der Arzt entsprechende Behandlungsmaßnahmen ergreifen, die er bei einem ansonsten gesunden Patienten nicht braucht.

Problematisch sind auch besonders große Zysten, wenn diese schon in benachbarte Gewebe hineingewachsen sind. Die Entfernung solcher Zysten dauert dann länger als üblicherweise, was wiederum einen größeren zeitlichen und materiellen Aufwand für den Arzt bedeutet.

Diesen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes erstatten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die Entfernung einer Zyste verläuft nicht bei allen Patienten gleich. Je nachdem, welche Maßnahmen zusätzlich nötig sind, werden zusätzlich zur GOZ 3200 weitere GOZ-Positionen sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Abrechnung genutzt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0110 (Anwendung OP-Mikroskop)
  • GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahns oder eines Implantats)
  • GOZ 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns)
  • GOZ 3020 (Entfernung eines gebrochenen oder tief zerstörten Zahns)
  • GOZ 3030 (Einfache Entfernung eines Zahns oder eines Implantats durch Knochenschnitt)
  • GOZ 3040 (Komplizierte Entfernung eines Zahns durch Knochenschnitt)
  • GOZ 3045 (Sehr komplizierte Entfernung eines Zahns durch umfangreichen Knochenschnitt)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden."

Analog: BEMA 56-a (Zy1)

Definition: "Operation einer Zyste durch Zystektomie".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

56-a
Zy1120126 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Unter dem Begriff Zystektomie wird die operative Entfernung einer Zyste verstanden. Sofern eine solche Entfernung möglich ist, ohne andere Zähne oder empfindliche Strukturen zu schädigen, wird der Zahnarzt beim Vorliegen einer Kieferzyste dieses Verfahren anwenden und seine Tätigkeit als Kassenleistung gemäß BEMA 56 a abrechnen.

Neben BEMA 56 a (Zy1) abrechenbare Positionen

Schließt sich die Zystektomie an die Extraktion eines Zahns an, so ist BEMA 45 (X3:  für sehr komplizierte Zahnextraktionen) oder BEMA 44 (X2: bei normalschwierigen Extraktionen von zweiwurzeligen Zähnen) oder BEMA 43 (X1: bei normalschwierigen Zahnentfernungen von einwurzeligen Zähnen) neben Zy1 abrechenbar. Kommt es während des Eingriffs zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, etwa um das Anwachsen der Gaumenschleimhaut zu begünstigen, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden. Material- und Laborkosten sind hierbei gesondert abrechnungsfähig. Wird im Zuge der Zystektomie die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig.

Zystostomie: BEMA 56-b

Definition: "Operation einer Zyste durch orale Zystostomie".

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

Eine Zystostomie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet. 

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

BEMA Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar 2017*

BEMA 56 b
Zy2 72 75,6 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Mit dem Begriff Zystostomie wird die operative Eröffnung der einer Zyste bezeichnet, sodass das in ihr befindliche Sekret herausfließen kann. Hierbei wird die Kieferzyste nach der Öffnung durch Einbringen eines sog. Obturators offengehalten bis der Knochen sich regeneriert hat. Eine Zystostomie führt der Zahnarzt i.d.R. dann durch, wenn die operative Entfernung der Zyste (Zystostomie, BEMA 56 a) nicht möglich ist. In diesem Fall rechnet er seine Tätigkeit nach BEMA 56 b

Neben BEMA 56 b (Zy2) abrechenbare Positionen

Schließt sich die Zystostomie an die Extraktion eines Zahns an, so ist BEMA 45 (X3:  für sehr komplizierte Zahnextraktionen) oder BEMA 44 (X2: bei normalschwierigen Extraktionen von zweiwurzeligen Zähnen) oder BEMA 43 (X1: bei normalschwierigen Zahnentfernungen von einwurzeligen Zähnen) neben Zy2 abrechenbar. Kommt es während des Eingriffs zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Wird im Zuge der Zystostomie die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig.

Sollte die Operation den Einsatz eines Obturators erfordern, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden. Material- und Laborkosten sind hierbei gesondert abrechnungsfähig.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.