Definition & Preisvergleich

GOZ 6000: Profil- oder Enfacefotografie

Die Definition für Z6000 lautet "Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für Profil- oder Enfacefotografie nach GOZ 6000 variieren von 4,5 € bis 10 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6000 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6000: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6000 beträgt: 80 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6000: Profil- oder Enfacefotografie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

4,5 €10,35 €15,75 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Vor dem Beginn, im Verlauf und nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung werden oft Fotografien angefertigt. In der Regel wird der Kopf von vorne (Frontalbild) und von beiden Seiten (Profilbilder) fotografiert. Zusätzlich können eine oder mehrere Aufnahmen im Halbprofil nötig sein. Wichtig ist dabei, dass die Aufnahmen reproduzierbar sind und Vergleichsmessungen am Patientenfoto durchgeführt werden können. Die Erstellung dieser Fotografien rechnet der Zahnarzt unter der Nummer GOZ 6000 ab. Intraorale Bilder (also Bilder innerhalb des Mundraums) fallen nicht unter diese Ziffer.

Mit den Fotografien dokumentiert der Zahnarzt den Anfangszustand, die Fortschritte während der Behandlung und das Therapieergebnis. Der Arzt sieht, wie sich das Profil im Bereich von Ober- und Unterkiefer verändert und beurteilt die Stellung der Lippen und den Mundschluss. Die Frontalaufnahme dient vor allem dazu, um asymmetrische Verschiebungen oder Disproportionen zu erkennen, die auf eine Zahnfehlstellung schließen lassen. Zur Leistung der Ziffer GOZ 6000 gehört sowohl die Anfertigung der Fotos als auch die Auswertung der Aufnahmen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Einen erhöhten Steigerungsfaktor kann ein Zahnarzt immer dann berechnen, wenn er für eine Leistung überdurchschnittlich viel Zeit aufwenden muss oder einen höheren Arbeitsaufwand hat. Im Falle der Anfertigung von Gesichtsfotos kann ein Steigerungsfaktor von 2,4 bis 3,5 zum Beispiel verwendet werden, wenn mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung angefertigt werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

In vielen Fällen führt der Zahnarzt in einer Behandlung verschiedene Maßnahmen durch. Alle weiteren Untersuchungs- oder Behandlungsschritte, die nicht in GOZ 6000 enthalten sind, rechnet der Zahnarzt gesondert ab. Zu den GOZ-Ziffern, die häufig gemeinsam mit GOZ 6000 abgerechnet werden, gehören folgende Positionen:

  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0040 (Aufstellung eines Heil- und Kostenplans)
  • GOZ 0050 (Planungsmodell eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Modelle beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen."

Analog: BEMA 116

Definition: "Fotografie".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

116
ZZZZ-Keine Abkürzung1513,5 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.