Definition & Preisvergleich

GOZ 0510: Zuschlag bei 500 bis 799 Punkten

Die Definition für Z0510 lautet "Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind" und ist im Abschnitt "Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei OP-Zuschlag (GOZ-Position mit 500 bis 799 Punkten) nach GOZ 0510 sind festgelegt, da es sich hier um einen Ausfpreis für eine bestimmte Leistungsart handelt.

MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.

Infos für Patienten Infos für Zahnärzte

Z0510: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0510 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0510: Zuschlag bei 500 bis 799 Punkten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Wird ein Eingriff nicht stationär in einer Klinik, sondern ambulant durchgeführt, können dafür unter Umständen bestimmte Zuschüsse berechnet werden. Ambulant bedeutet, dass der Patient nur für kurze Zeit in der Klinik oder bei dem niedergelassenen Zahnarzt bleibt und vor der Nacht wieder geht. Insgesamt gibt es mit den GOZ-Ziffern 0500, 0510, 0520 und 0530 vier mögliche Zuschläge für ambulantes Operieren. Sie unterscheiden sich nur in ihrer Höhe. Zuschlag 0510 gilt für Eingriffe, denen in der GOZ eine Punktzahl von 500 bis 799 zugewiesen wird. Die Punktzahl ist ein Maß für die Vergütung des Eingriffs. Jeder Bewertungspunkt hat einen bestimmten Geldwert, dessen Höhe ebenfalls in der GOZ festgelegt ist.

Wird ein Patient ambulant bei einem Zahnarzt behandelt, können dabei auch mehrere, unabhängige Eingriffe mit unterschiedlichen GOZ-Ziffern durchgeführt werden. In diesem Fall gibt es eine eindeutige Regelung: Es kann pro Tag nur ein Zuschlag abgerechnet werden. Dieser richtet sich nach dem Eingriff mit der höchsten Punktzahl. Zuschläge für ambulante Eingriffe werden gewährt, um die Kosten für Operationsmaterial zu decken. Das können sterile Einwegartikel oder sonstige Einmal-Operationsmaterialien sein, aber auch Geräte und Materialien für den mehrfachen Gebrauch, die gereinigt und für die nächste Nutzung aufbereitet werden müssen.

Wird in Verbindung mit folgenden Ziffern angewendet

Der Zuschlag 0510 gilt für ambulant durchgeführt Eingriffe, die in der GOZ mit einer Punktzahl zwischen 500 und 799 eingetragen sind. Dabei gilt, dass der Zuschlag nur für Operationen angewendet werden darf, für die er explizit erlaubt ist. Die entsprechenden GOZ-Ziffern sind genau aufgelistet. Dabei handelt es sich um folgende Eingriffe:

GOZ 3040 (Zahnextraktion durch Osteotomie)

Ist ein Zahn nicht oder nur teilweise durchgebrochen (aus dem Zahnfleisch herausgewachsen) spricht der Zahnarzt von einem retinierten Zahn. Ein verlagerter Zahn wächst entweder an der falschen Stelle im Kiefer oder in die falsche Richtung, sodass andere Zähne verschoben werden könnten. Die Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne rechnet der Zahnarzt unter Ziffer GOZ 3040 ab. Wird das Entfernen ambulant durchgeführt, darf dafür der Zuschlag 5010 berechnet werden.

GOZ 3045 (Zahnextraktion durch Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen)

Bricht ein Zahn nicht durch und verbleibt im Kieferknochen (retinierter Zahn) oder wächst ein Zahn an falscher Stelle oder in die falsche Richtung (verlagerter Zahn), kann eine operative Entfernung nötig sein. Unter Ziffer GOZ 3045 rechnet der Zahnarzt das Entfernen des Zahns ab, wenn es sich um einen komplizierteren Eingriff handelt, der aufgrund anatomischer Nachbarstrukturen (zum Beispiel in der Nähe liegende Blutgefäße) besonders aufwändig ist. Die einfachere Version dieses Eingriffs wird unter GOZ 3040 abgerechnet. Bei einer ambulanten Durchführung darf der Operationszuschlag 5010 angerechnet werden.

GOZ 3120 (Wurzelspitzenresektion am Seitenzahn)

GOZ 3120 beschreibt die Entfernung (Resektion) einer Wurzelspitze, um Entzündungen, Infektionen oder andere Schäden im Bereich der Zahnwurzel zu behandeln. Die Ziffer wird angewendet, wenn es sich um einen Seitenzahn handelt (hierzu zählen der vierte bis achte Zahn beider Ober- und Unterkieferhälften). Bei ambulanter Durchführung der Wurzelspitzenresektion, kann dafür der Zuschlag 5010 berechnet werden.

Weitere Eingriffe, bei denen der Zuschlag 0510 erhoben werden darf:

  • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs)
  • GOZ 3260 (Freilegen eines Zahnes)
  • GOZ 3270 (Germektomie)
  • GOZ 9020 (Einsetzen eines temporären Implantats)
  • GOZ 9140 (Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes)
  • GOZ 9150 (Osteosynthese)
  • GOZ 9170 (Entfernung im Knochen liegender Materialien)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0510 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.