Definition & Preisvergleich

GOZ 3140: Reimplantation

Die Definition für Z3140 lautet "Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Reimplantation nach GOZ 3140 variieren von 30,93 € bis 71 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3140 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3140: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3140 beträgt: 550 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3140: Reimplantation" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,93 €71,15 €108,27 €

Wiedereinbringen eines Zahnes in sein Fach

Besonders häufig erleiden Jugendliche einen Unfall mit einer Beteiligung der Zähne, bei dem es zum vollständigen Verlust eines Zahns kommen kann. V

orausgesetzt, dass der Zahn außerhalb des Mundes sachgerecht in einer Zahnrettungsbox oder in physiologischer Kochsalzlösung aufbewahrt wurde und diese Zeitdauer so kurz wie möglich ist, kann der Zahn wieder in sein ursprüngliches Zahnfach eingesetzt werden.

Vor dem Wiedereinsetzen wird sowohl die Wunde als auch der Zahn gereinigt.

Zur Stabilisierung des Zahns für die ersten 6-8 Wochen eignet sich eine Drahtschiene oder eine Schienung mittels Klebetechnik.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Wiedereinbringen eines Zahns kann unkompliziert verlaufen, aber auch mehr Schwierigkeiten mit sich bringen als üblich. Nicht immer ist nach einem Unfall nur der Zahn selbst betroffen.

Wenn der umgebende Zahnhalteapparat ebenso verletzt ist, wird das Einsetzen des Zahns in sein Zahnfach deutlich erschwert. Zum Beispiel dauert die Reinigung des Zahnfachs dann deutlich länger, als wenn dieses noch intakt ist. Muss der Zahn in der Nähe der Kieferhöhle oder eines Blutgefäßes eingesetzt werden, erfordert das ebenso deutlich mehr Zeit und Aufwand, um keine dieser Strukturen zu verletzen.

Sind schon mehrere Stunden zwischen Unfall und Operation vergangen, muss die Wurzelhaut durch spezielle Maßnahmen am Leben erhalten werden.

Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten kann sich der Zahnarzt durch eine Steigerung des GOZ-Satzes begleichen lassen. Damit wird der erbrachte Mehraufwand entsprechend honoriert.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Abrechnung einer so umfangreichen Operation wie der Wiedereinbringung eines Zahns in sein Zahnfach werden zur GOZ 3140 weitere verwandte Positionen der GOZ sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 2390 (Eröffnung der Zahnhöhle)
  • GOZ 2410 (Reinigung und Erweiterung eines Wurzelkanals)
  • GOZ 2440 (Füllung Wurzelkanal)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3110 (Entfernung der Wurzelspitze am Frontzahn)
  • GOZ 3120 (Entfernung der Wurzelspitze am Seitenzahn)
  • GOZ 4025 (Medikamentengabe in Zahnfleischtasche)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4110 (Auffüllen des Knochendefekts)
  • GOZ 6100 (Eingliedern eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliedern eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliedern eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliedern eines Vollbogens)
  • GOZ 7070 (Schienung lockerer Zähne mittels dentinadhäsiver Befestigung von Kunststoffmaterial)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 55 (RI)

Definition: "Reimplantation eines Zahnes, ggf. einschließlich einfacher Fixation an den benachbarten Zähnen".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

55
RI7275,6 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

BEMA analog - 55 XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Leistungsdetails

Wenn ein Zahn in Folge eines Traumatas bzw. eines Unfalls aus seiner Halterung gerissen wird (disloziert) und ausfällt, so kann er in manchen Fällen wiedereingesetzt (reimplantiert) werden. Bei der Replantation eines Zahns erweist es sich häufig als notwendig, diesen vorübergehend mittels einer Schiene an Nachbarzähnen zu befestigen (Fixation). Ein solcher Eingriff wird nach BEMA 55 abgerechnet.

Neben BEMA 55 (RI) abrechenbare Positionen

Neben der Reimplantation kann nach Bedarf eine Anästhesie gemäß BEMA 40 (I) oder eine Leitungsanästhesie nach BEMA 41 a (L1) abgerechnet werden. Ein etwaiges Röntgenbild ist nach BEMA 925 (Rö2) abrechenbar.

Während einfache Fixationen nach RI abgegolten sind, können aufwendigere Schienungsverfahren gesondert abgerechnet werden. In diesem Zusammenhang sind eine Verklebung mit Hilfe von Säure-Ätz-Technik (BEMA K4), Drahtligaturen (BEMA 2697) und laborgefertigte Schienen zu nennen.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.