Definition & Preisvergleich

GOZ 4110: Parodontale Knochendefekte

Die Definition für Z4110 lautet "Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für das Auffüllen von Knochendefekten mit Aufbaumaterial nach GOZ 4110 variieren von 10,12 € bis 23 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4110 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z4110: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 4110 beträgt: 180 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4110: Parodontale Knochendefekte" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €23,28 €35,43 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Der Teil des Kiefers, in dem sich die Zahnfächer (Alveolen) befinden, wird als Alveolarknochen bezeichnet. Ist der Alveolarknochen durch eine Entzündung des Zahnhalteapparates (Parodontitis) so stark geschädigt, dass sich Krater im Knochen gebildet haben, können diese parodontalen Defekte oft wieder aufgebaut werden. Verwendet werden dafür sowohl körpereigener Knochen und Knochenersatzmaterial als auch regenerative Proteine. Ziel dieser operativen Verfahren ist die Wiedergewinnung verlorener Knochensubstanz durch eine Anregung der Knochenneubildung. Eine Knochendefektauffüllung kann ebenso nach der Entfernung sehr großer Zysten, nach einer Wurzelspitzenresektion oder einer Zahnentfernung erforderlich werden. Es gibt unterschiedliche chirurgische Verfahren, deren Anwendung sich nach der zugrunde liegenden Ursache der Knochenschädigung richtet. Nach dieser Gebührenposition werden Knochendefekte abgerechnet, welche auf die Größe einer Zahnregion begrenzt sind.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wird fehlender Knochen in einem Zahnfach aufgefüllt, kann es im Einzelfall zu Problemen und damit zu zeitlichen Verzögerungen der Behandlung kommen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Operationsgebiet sehr weit hinten im Mundraum liegt oder wenn der Chirurg aus anderen Gründen, wie bei sehr eng stehenden Zähnen, schlecht an das Zahnfach herankommt. Auch bei notwendigen Knochenmodellierungen oder vorhandenen Zahnkronen und zahntechnischen Verbindungselementen sind häufig mehr Arbeitsschritte nötig als in einer normalen Operation. Die zusätzlichen Kosten dieses Mehraufwandes können auf der Rechnung durch eine Steigerung des GOZ-Satzes ausgewiesen werden, um damit die außergewöhnlichen Bemühungen des Arztes zu honorieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Da beim Auffüllen eines Knochendefekts im Alveolarknochen noch weitere ärztliche Maßnahmen notwendig sind, werden zusätzlich zur GOZ 4110 die jeweiligen ergänzenden GOZ-Positionen in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 2130 (Politur einer vorhandenen Füllung)
  • GOZ 2320 (Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3110 (Entfernung der Wurzelspitze am Frontzahn)
  • GOZ 3120 (Entfernung der Wurzelspitze am Seitenzahn)
  • GOZ 3130 (Durchtrennung und teilweise Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns)
  • GOZ 3190 (Entfernung einer Zyste in Verbindung mit Knochenschnitt oder Wurzelspitzenentfernung)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3240 (Chirurgische Maßnahmen am Weichgewebe zur Verbesserung des Prothesenlagers)
  • GOZ 4000 (Aktueller Befund des Zahnhalteapparates)
  • GOZ 4005 (Index der Mundschleimhaut und/oder des Zahnhalteapparates)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4025 (Medikamentengabe unterhalb des Zahnfleischsaums)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4060 (Kontrolle, Nachreinigen und Polieren nach Zahnbelagentfernung am ein- oder mehrwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4070 (Chirurgische Entfernung von Zahnstein unterhalb des Zahnfleischsaums am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4075 (Chirurgische Entfernung von Zahnstein unterhalb des Zahnfleischsaums am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4080 (Abtragen und Modellieren von Zahnfleisch)
  • GOZ 4090 (Lappenoperation am Frontzahn)
  • GOZ 4090 (Lappenoperation am Frontzahn)
  • GOZ 4100 (Lappenoperationen am Seitenzahn)
  • GOZ 4110 (Auffüllen eines Knochendefekts)
  • GOZ 4120 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens)
  • GOZ 4130 (Zahnfleischtransplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebetransplantation)
  • GOZ 4138 (Einbringen einer Membran)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Prämolarisierung)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 4110 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.