GOZ 4080
Infos & Preisvergleich
Definition & Preisvergleich
GOZ 4080: Gingivektomie
Die Definition für Z4080 lautet "Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten einer Gingivektomie oder Gingivoplastik nach GOZ 4080 variieren von 2,53 € bis 6 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4080 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ4080: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 4080 beträgt: 45 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4080: Gingivektomie" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 2,53 € | 5,82 € | 8,86 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Das Abtragen von Zahnfleisch (fachsprachlich Gingivektomie) dient der Entfernung von krankhaft verdicktem Zahnfleisch. Das Ziel eines solchen Eingriffs ist es, die Wucherungen des Zahnfleischs zu beseitigen und dabei den natürlichen Zahnfleischverlauf zu erhalten. Durch die Entfernung von Zahnfleischtaschen werden zudem Hygienemaßnahmen erleichtert. Die Abtragung erfolgt unter örtlicher Betäubung mittels Skalpell. Beim Modellieren des Zahnfleischs (Gingivoplastik) werden kleine, lokal begrenzte Verdickungen entfernt, um einen natürlichen und ästhetischen Zahnfleischverlauf oder eine Verlängerung der sichtbaren Zahnkrone zu erreichen. Diese Verfahren werden nur dann eingesetzt, wenn die vorhandenen Zahnfleischtaschen noch nicht in das Zahnfach im Kieferknochen hineinreichen.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Ein chirurgischer Eingriff wie das Entfernen und Modellieren von Zahnfleisch kann von Fall zu Fall zeitintensiver sein als normalerweise üblich. Ist das umgebende Zahngewebe beispielsweise entzündet und/oder blutet es stark, sind ergänzende Arbeitsschritte nötig, um die Behandlung durchführen zu können. Auch der zusätzliche Einsatz von elektrochirurgischen Instrumenten oder Lasergeräten verursacht einen Mehraufwand. Weiterhin sind nach innen gebogene Wurzeloberflächen oder eine sehr große Ausdehnung der Zahnfleischwucherungen ein Grund für eine Verzögerung der Sitzung. Der dadurch entstandene außergewöhnliche Mehraufwand kann durch eine Steigerung des GOZ-Satzes vergütet werden, um die aufwendigen Maßnahmen entsprechend zu honorieren.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Beim Entfernen und Modellieren von Zahnfleisch sind in der Regel weitere ärztliche Maßnahmen notwendig, um die Behandlung erfolgreich abzuschließen. Zusätzlich zur GOZ 4080 werden daher die jeweiligen ergänzenden GOZ-Positionen in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:
- GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
- GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
- GOZ 0120 (Anwendung Laser)
- GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- GOZ 1010 (Übungskontrolle Mundhygienestatus)
- GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
- GOZ 2130 (Politur einer vorhandenen Füllung)
- GOZ 2320 (Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz)
- GOZ 4000 (Aktueller Befund des Zahnhalteapparates)
- GOZ 4005 (Index der Mundschleimhaut und/oder des Zahnhalteapparates)
- GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4025 (Medikamentengabe unterhalb des Zahnfleischsaums)
- GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
- GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
- GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
- GOZ 4060 (Kontrolle, Nachreinigung und Polieren nach Zahnbelagentfernung am ein- oder mehrwurzeligen Zahn oder Implantat)
- GOZ 4070 (Chirurgische Entfernung von Zahnstein unterhalb des Zahnfleischsaums am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
- GOZ 4075 (Chirurgische Entfernung von Zahnstein unterhalb des Zahnfleischsaums am mehrwurzeligen Zahn)
Analoge BEMA-Position
Es ist keine mit GOZ 4080 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.