Definition & Preisvergleich

GOZ 4020: Mundschleimhauterkrankungen

Die Definition für Z4020 lautet "Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Behandlung der Mundschleimhaut nach GOZ 4020 variieren von 2,53 € bis 6 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z4020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 4020 beträgt: 45 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4020: Mundschleimhauterkrankungen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

2,53 €5,82 €8,86 €

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der angrenzenden Lippenpartien haben ganz unterschiedliche Ursachen. Neben Bakterien, Viren oder Hefepilzen kann ebenso eine Bissverletzung beim Kauen, Vitaminmangel, Genussmittelmissbrauch, eine altersbedingte trockene Mundschleimhaut oder eine schlecht sitzende Prothese eine schmerzhafte akute oder chronische Entzündung begünstigen. Auch Allgemeinerkrankungen wie ein Diabetes mellitus, bestimmte Medikamente oder Tumore können Infektionskrankheiten der Mundschleimhaut hervorrufen. Die Symptome sind vielschichtig und reichen von der typischen Zahnfleischtaschenentzündung über Knötchen, Bläschen (Aphten) und Soor bis hin zu geschwulstartigen Veränderungen. Die Therapie richtet sich nach der jeweiligen Ursache. In der Regel erfolgt die Säuberung, Spülung, Desinfektion, Ätzung und/oder eine medikamentöse lokale Behandlung der betroffenen Stellen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Ausprägung einer Erkrankung oder Reizung der Mundschleimhäute kann sich bei verschiedenen Patienten je nach Ursache und Behandlungsbeginn stark voneinander unterscheiden. Müssen bei einer Mundschleimhauterkrankung mehrere verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden, dauert die Sitzung beim Zahnarzt länger als eigentlich üblich. Wenn dann noch unterschiedliche Mundschleimhautgebiete behandelt werden müssen, verzögert sich dadurch die Therapiedauer. Zu einem zeitlichen Mehraufwand kommt dann häufig ein besonderer Kostenaufwand für die speziellen Medikamente. Diese Schwierigkeiten verursachen zusätzliche Kosten für den Zahnarzt, die durch eine Steigerung des GOZ-Satzes in Rechnung gestellt werden. Damit wird der außergewöhnlich hohe Arbeitsaufwand entsprechend honoriert.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Um weitere, im Zusammenhang mit der Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen stattfindende Therapien zu erfassen, werden die entsprechenden Gebührenpositionen der GOZ angewendet. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3300 (Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff)
  • GOZ 3310 (Chirurgische Nachbehandlung infolge eines chirurgischen Eingriffs)
  • GOZ 4025 (Medikamentengabe unterhalb des Zahnfleischsaums)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und Prothesenränder)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Zahnbelagentfernung, Nachreinigung, Polieren)
  • GOZ 4070 (Chirurgische Maßnahmen am Zahnhalteapparat)
  • GOZ 4150 (Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischen Maßnahmen am Zahnhalteapparat)

Analog: BEMA 105 (Mu)

Definition: "Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

105
Mu88,4 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.