Definition & Preisvergleich

GOZ 4060: Kontrolle nach PZR

Die Definition für Z4060 lautet "Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge nach GOZ 4060 variieren von 0,39 € bis 1 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4060 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z4060: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 4060 beträgt: 7 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4060: Kontrolle nach PZR" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

0,39 €0,91 €1,38 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Nach der Entfernung von weichen und harten Zahnbelägen sowie nach einer professionellen Zahnreinigung sollte der Behandlungserfolg überprüft werden. Dabei wird der Zustand des Zahnfleischs und der Zahnoberflächen begutachtet sowie eine eventuelle Neubildung von Zahnbelag beurteilt. Sollten sich vereinzelt neue Beläge gebildet haben, kann das eine zu hohe Rauigkeit dieser Stellen anzeigen. Deshalb erfolgt eine mechanische Nachreinigung durch Handinstrumente und/oder rotierende Instrumente und Ultraschall. Durch die anschließende Politur wird erreicht, dass Plaque (Zahnbelag aus Bakterien, Nahrungsresten und Speichelbestandteilen) auf den Zahnoberflächen weniger schnell wieder anhaftet. Die Behandlung wird an ein- und mehrwurzeligen Zähnen, Implantaten und Brückengliedern durchgeführt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Je nach der Gründlichkeit der häuslichen Mundhygiene kann es bei der Nachbehandlung und Politur von weichen und harten Zahnbelägen zu verschiedenen Problemen kommen, welche die Sitzungsdauer verzögern und folglich höhere Kosten verursachen als üblicherweise. Besonders umfangreiche und/oder fest haftende neu gebildete Beläge oder schwierig erreichbare Stellen im hinteren Zahnbereich, auf Implantatoberflächen oder unter Brückengliedern erschweren die Behandlung. Ebenso kann es wegen eingezogener und dadurch schwer zugänglicher Oberflächen, durch Zahnfleischblutungen, eine starke Schmerzempfindlichkeit des Patienten oder notwendige antibakterielle Mundspülungen zu einer Verlängerung der ursprünglich geplanten Kontrolle kommen. Der erbrachte Mehraufwand verursacht höhere Kosten, die sich der Zahnarzt anschließend mit einer Steigerung des GOZ-Satzes erstatten lassen kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Zusätzlich zu einer Nachreinigung und Politur nach GOZ 4060 erbrachte Behandlungsleistungen können mithilfe der entsprechenden GOZ-Positionen in Rechnung gestellt werden, um damit die außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zu honorieren. Unter anderem mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
  • GOZ 1010 (Übungskontrolle Mundhygienestatus)
  • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
  • GOZ 2010 (Versiegelung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2130 (Politur einer vorhandenen Füllung)
  • GOZ 2320 (Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4025 (Medikamentengabe unterhalb des Zahnfleischsaums)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Reinigung von Wangenschleimhaut und Zunge)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 4060 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.