Definition & Preisvergleich

GOZ 0120: Operation mit Laser

Die Definition für Z0120 lautet "Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Operation mit Laser nach GOZ 0120 sind festgelegt, da es sich hier um einen Ausfpreis für eine bestimmte Leistungsart handelt.

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Z0120: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0120 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0120: Operation mit Laser" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Wann wir ein Laser in der Zahnmedizin eingesetzt?

Laser – das gebündelte energiereiche Licht gibt es in unterschiedlichen Wellenlängen. Laserlicht kann daher in verschiedenen Bereichen der Zahnmedizin eingesetzt werden. Mithilfe des Dentallasers eröffnet der Zahnarzt den Zahn berührungsfrei ohne Vibrationen oder Wärmeentwicklung.

Karies wird die Zahnsubstanz schonend und schmerzarm entfernt, das Bohren entfällt dadurch.

Laserlicht wirkt zudem stark antibakteriell und hilft bei der Behandlung von Zahnfleischentzündungen, Zahnfleischrückgang (Parodontitis) sowie der Aufbereitung von entzündeten Wurzelkanälen. Blutgefäße werden durch Laserlicht geschlossen, sodass Wunden nach Zahn- und Zahnfleischoperationen schneller heilen.

Ein Dentallaser hat noch viele weitere Einsatzmöglichkeiten: Auch beim Schnarchen, Lippenherpes oder empfindlichen Zahnhälsen wird der Laser erfolgreich eingesetzt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die GOZ 0120 ist eine sogenannte Zuschlagposition – damit entfällt eine Gebührensteigerung. Sie entspricht dem einfachen Gebührensatz der zugehörigen Position, zu der sie berechnet wird. Ihr Höchstsatz beträgt 68 Euro. Liegt dagegen eine freie Vereinbarung vor, kann der Zahnarzt seinen höheren Aufwand anderweitig in Rechnung stellen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Der Einsatz eines Lasers darf in Zusammenhang mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet werden:

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

„Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.“

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0120 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.