Definition & Preisvergleich

GOZ 3240: Mundboden-Plastik

Die Definition für Z3240 lautet "Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Vestibulum- oder Mundboden-Plastik nach GOZ 3240 variieren von 30,93 € bis 71 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3240 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3240: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3240 beträgt: 550 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3240: Mundboden-Plastik" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,93 €71,15 €108,27 €

Chirurgische Maßnahmen zur Verbesserung des Prothesenlagers

Im Übergang zwischen Lippen- und Wangenschleimhaut sowie dem zahntragenden Teil des Kieferknochens liegt die spitzwinklige Schleimhautumschlagfalte, sie begrenzt den Mundvorhof (Vestibulum). Den Abschluss der Mundhöhle bildet der Mundboden zwischen Unterkiefer und Zungenbein.

Damit eine Prothese korrekt sitzt, müssen häufig an kleinen Abschnitten von Mundvorhof und Mundboden plastische Maßnahmen vorgenommen werden (Vestibulumplastik, Mundbodenplastik).

Durch Zahnverluste kommt es im Vorfeld zu einer fehlenden Belastung und damit zum Rückgang des Kieferknochens. Damit die Prothese besser ansetzen kann, wird deshalb die relative Höhe des Kieferkamms vergrößert, indem die Umschlagfalte tiefer gelegt wird und Muskelansätze korrigiert werden – damit vergrößert sich die Haftungsfläche für die Prothese.

Im Unterkiefer muss gleichzeitig der Mundboden besonders im hinteren Mundbereich durch Schleimhaut- und Muskelverlagerung abgesenkt werden. Freiliegender Kieferknochen wird zur Heilung oft mit Schleimhaut von Wange oder Gaumen oder einem Hauttransplantat vom Oberschenkel abgedeckt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn bei plastischen Veränderungen Teile der Schleimhaut verlagert oder Muskelansätze gekürzt werden, kann es dabei zu Komplikationen kommen, die einen zeitlichen Mehraufwand und/oder einen Mehrverbrauch an Material und Instrumenten als normalerweise verursachen.

Kreislaufprobleme, eine erhöhte Blutungsneigung oder Wundheilungsstörungen können den OP-Verlauf erschweren, da zusätzliche Behandlungsmaßnahmen nötig sind. Auch Eingriffe in entzündetem Zahnfleisch oder der Verlauf von Nervenstrukturen wie der des Unterkiefernervs führen zu einem höheren Zeitaufwand als üblich.

Diese ungewöhnlichen Aufwendungen kann sich der Zahnarzt honorieren lassen, indem er den GOZ-Satz erhöht.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Da bei einer Mundvorhof- oder Mundbodenplastik meistens weitere ärztliche Arbeiten sowie technische Besonderheiten auftreten, können verwandte GOZ-Positionen zur Abrechnung hinzugezogen werden. Dadurch werden die Leistungen des Arztes umfassend beschrieben. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen zur GOZ 3240 abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 0120 (Anwendung Laser)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3250 (Verbesserung des Prothesenlagers hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 4130 (Zahnfleischtransplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebetransplantation)
  • GOZ 4138 (Membraneinbringung)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 59 (Pla2)

Definition: "Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

59
Pla2120126 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

In BEMA 59 (Pla2) werden Maßnahmen aufgeführt, die eine indirekte Erhöhung bzw. Vertiefung des Kieferkamms bezwecken. Beide Eingriffe, Mundboden- und Vestibulumplastik, stellen sog. präprothetische Maßnahmen da, die den Zweck haben, den Halt von Prothesen – in der Regel Totalprothesen – zu verbessern, dadurch dass störendes Gewebe beseitigt wird.

Eine Vestibulumplastik stellt eine Vertiefung des Mundvorhofs (= Bereich zwischen den Lippen bzw. Wangen und den Zahnreihen bzw. bei Zahnverlust zwischen den knöchernen Erhebungen ) da gleichzeitig ist es manchmal zusätzlich nötig, den Mundboden abzusenken (Mundbodenplastik).

Neben BEMA 59 (Pla2) abrechenbare Positionen

Muss etwa neben einer Mundbodenplastik zusätzlich eine Knochenresektion zur Formung des Prothesenlagers BEMA 58 (KnR) durchgeführt werden, so kann dies prinzipiell nebeneinander abgerechnet werden. Eine Kombination mit BEMA 57 (SMS) ist hingegen nur möglich, wenn es sich hierbei um räumlich getrennte Eingriffe – also für sich genommen eigenständige Leistungen – handelt.

Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Bei einer Leistung gemäß BEMA 59 erfolgt die Erhöhung bzw. Vertiefung durch Verschiebung von Weichgewebe. Eine direkte Erhöhung des Kieferkamms mittels Knochenaufbau wird nicht über diese Position abgerechnet.

Eine Maßnahme gemäß BEMA 59 (Pla2) ist zweimal pro Kieferregion (Unter- oder Oberkiefer) abrechnungsfähig: Eine doppelte Abrechnung pro Kieferregion ist möglich, wenn das operierte Gebiet sich über die Frontzähne hinweg bis in den hinteren Kieferbereich erstreckt. Werden sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer Pla2-Maßnahmen durchgeführt, kann die Position theoretisch demnach maximal vier Mal in Anschlag gebracht werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.