GOZ 3080
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Definition & Preisvergleich
GOZ 3080: Entfernung einer Wucherung
Die Definition für Z3080 lautet "Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten für das Entfernen einer großen Wucherung nach GOZ 3080 variieren von 8,44 € bis 19 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3080 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ3080: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 3080 beträgt: 150 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3080: Entfernung einer Wucherung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 8,44 € | 19,4 € | 29,53 € |
Exzision Lappigen Fibromen, Epulis etc.
Aufgrund von Reizungen des Zahnfleischs können größere Gewebewucherungen entstehen, die häufig am Zahnfleischrand aufliegen. Diese halbkugeligen bis ovalen weichen Zahnfleischveränderungen werden fachsprachlich ‘Epulis’ genannt. Je nach Größe und Zellstruktur erfolgt die Einteilung der gutartigen Wucherungen, die auch als Granulom oder Fibrom bezeichnet werden.
Weitere Gewebevergrößerungen sind lappige Fibrome, Lipome oder Papillome. Ursache ist eine chronische Entzündung, die von einer Zahnfleischtasche ausgehen kann.
Oft führt auch ein mechanischer Reiz wie ein abstehender Kronenrand oder eine schlecht sitzende Prothese zu einer solchen Reizgeschwulst.
Der Arzt entfernt die Schleimhautveränderungen mit einem kleinen chirurgischen Eingriff und versorgt anschließend die Wunde.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Da eine Epulis im Einzelfall unterschiedlich groß ist, kann die Entfernung teilweise mit Schwierigkeiten verbunden sein. Ist die Geschwulst schon weit in das Nachbargewebe hineingewachsen, kann das Herausschneiden von kleinen Knochenanteilen nötig sein, um einen Rückfall zu vermeiden. Das wiederum erschwert die primäre Wundversorgung.
Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder das Vorliegen von Wundheilungsstörungen erfordert mehr Zeit als üblich, da diese Art von Gewebewucherungen abhängig vom Wachstumsstadium sehr gut durchblutet ist. Dauert der Eingriff länger als normalerweise üblich, kann sich der Arzt seine zusätzlichen Aufwendungen durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes erstatten lassen.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Aufgrund ihrer Ausdehnung können beim Entfernen einer größeren Schleimhautwucherung zusätzliche Maßnahmen zur fachgerechten Durchführung nötig sein. Deshalb können ergänzend zur GOZ 3080 weitere Positionen der GOZ sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genutzt werden, um die erbrachten Leistungen ausreichend zu erfassen und den hohen Arbeitsaufwand des Zahnarztes entsprechend zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:
- GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
- GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
- GOZ 0120 (Anwendung Laser)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
- GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
- GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
- GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
Analog: BEMA 50 (Exz2)
Definition: "Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
50 | Exz2 | 37 | 38,85 € |
*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.
Leistungsdetails
Durch chronische Entzündungen und andauernde mechanische Reize können Wucherungen an Zahnfleisch (Epulis) und Mundschleimhaut (Reizfibrom) entstehen, welche explizit in BEMA 50 genannt werden. Die Entfernung dieser Wucherungen wird daher nach Exz2 abgerechnet.
Die Aufzählung bzgl. konkreter Schleimhautwucherungen erfolgt hier jedoch nur beispielsweise. Daher können neben den explizit aufgeführten Schleimhauterkrankungen etwa auch Papillome oder Lipome entsprechend BEMA 50 entfernt und abgerechnet werden.
Neben BEMA 50 abrechenbare Positionen
Neben der Exzision von Gewebe kann nach Bedarf eine Anästhesie gemäß BEMA 40 (I) oder eine Leitungsanästhesie nach BEMA 41 a (L1) abgerechnet werden. Ein etwaiges Röntgenbild ist nach BEMA 925 (Rö2) abrechenbar. Kommt es während des Eingriff zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, etwa um das Anwachsen der Gaumenschleimhaut zu begünstigen, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA 84 a abgerechnet werden. Material- und Laborkosten sind hierbei gesondert abrechnungsfähig.
Abrechnung: Hintergrundwissen
Die eng mit BEMA 50 verwandte Leistung nach BEMA 49 (Exz1) ist für kleinere Entfernungen von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe vorgesehen, während Exc2 auf einen größeren Eingriff abzielt, der i. d. R. mit einem Wundverschluss endet.
Darüber hinaus ist die Exzision von Schleimhautwucherungen, deren Entfernung Bestandteil einer anderen BEMA-Position ist, grundsätzlich nicht über BEMA 50 (Exz2) abrechenbar. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen die Entfernung von Schlotterkämmen gemäß BEMA 57 (SMS) zu beachten.
Probe-Exzisionen sind ebenfalls nicht nach BEMA 50, sondern gemäß GOÄ 2401 (oberflächliches Gewebe) oder GOÄ 2402 (tieferliegendes Gewebe) abzurechnen.
Es ist nicht erlaubt, neben der Exz2 andere Operationen am selben Ort abzurechnen – insofern stellt die Exz2 einen eigenständigen Eingriff dar.
BEMA 49 wird pro Entfernung abgerechnet: Wenn also mehr als eine Wucherung (an verschiedenen Stellen) behandelt wird, so wird die Exz2 entsprechend häufiger abgerechnet.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.