Definition & Preisvergleich

GOZ 9150: Stabilisierung bei Osteosynthese

Die Definition für Z9150 lautet "Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Stabilisierung bei Osteosynthese nach GOZ 9150 variieren von 37,96 € bis 87 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9150 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z9150: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 9150 beträgt: 675 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9150: Stabilisierung bei Osteosynthese" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

37,96 €87,32 €132,87 €

Fixation oder Stabilisierung des Augmentates

Für Zahnimplantate muss ein ausreichend dicker Kieferknochen vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, wird der Kieferknochen mit körpereigenem Knochen oder einem Knochenersatzmaterial aufgebaut und verdickt. Wird körpereigener Knochen entnommen und an anderer Stelle wieder eingesetzt, spricht man auch von einer Transplantation von Knochenmaterial. Der Aufbau wird zahnmedizinisch „Augmentation“ genannt. In einigen Fällen ist bei der Augmentation ein besonderer Ablauf nötig, um den eingebrachten Knochen zu fixieren und zu stabilisieren. Diese Fixierung nennt man auch Osteosynthese. Osteosynthese-Maßnahmen rechnet der Zahnarzt mit der hier beschriebenen Ziffer 9150 ab.

Da die Osteosynthese nur begleitend zu einem Kieferknochen-Aufbau bzw. einer Knochentransplantation möglich ist, kann sie grundsätzlich nur zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmenation) abgerechnet werden. Die unter GOZ 9150 abgerechnete Leistung dient dazu, transplantiertes Knochenmaterial zu fixieren, damit es an Ort und Stelle gehalten wird und mit dem körpereigenen Knochen zusammenwachsen kann. Sie kommt zum Beispiel zum Einsatz, wenn größere Knochenblöcke transplantiert werden. Für die Fixierung eines Knochenblocks kann der Zahnarzt Schrauben, Platten oder Titannetze verwenden. GOZ 9150 kann der Zahnarzt einmal pro Kieferhälfte und für den Frontzahnbereich abrechnen (also maximal dreimal).

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Fixierung oder Stabilisierung von transplantiertem Knochenmaterial kann in manchen Fällen für den Zahnarzt ein deutlicher Mehraufwand anfallen. Das kann der Fall sein, wenn der Knochen des Patienten außergewöhnlich weich oder besonders hart ist. Auch wenn in der Nähe des Operationsgebietes Blutgefäße verlaufen oder die Wundabdeckung aufgrund ungünstiger Schleimhautverhältnisse erschwert ist, ist die Operation zeitaufwändiger. In solchen Fällen kann der Zahnarzt seinen Mehraufwand abdecken, indem ein erhöhter Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 zur Anwendung kommt.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die Osteosynthese, also das Fixieren transplantierten Knochens, ist nur dann nötig, wenn Knochenmaterial übertragen wird. Darum wird GOZ 9150 immer zusätzlich zu einem Aufbau des Kieferknochens (GOZ 9100, Augmentation) durchgeführt. Von Fall zu Fall können weitere Maßnahmen nötig sein, die der Zahnarzt gesondert abrechnet. Häufig werden folgende Ziffern gemeinsam mit der Position 9150 berechnet:

  • GOZ 9100 (Augmentation)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
  • GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistung)
  • GOZ 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 9150 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.