Definition & Preisvergleich

GOZ 3270: Entfernung eines Zahnkeims

Die Definition für Z3270 lautet "Germektomie" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Entfernung eines Zahnkeims nach GOZ 3270 variieren von 33,18 € bis 76 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3270 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3270: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3270 beträgt: 590 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3270: Entfernung eines Zahnkeims" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

33,18 €76,32 €116,14 €

Entfernung eines Zahnkeims

Ein Zahn, der noch nicht durch den Kieferknochen durchgebrochen ist, wird dann als Zahnkeim bezeichnet, wenn er bereits eine Zahnkrone besitzt, aber noch keine Zahnwurzel ausgebildet hat. Die operative Entfernung eines Zahnkeims wird fachsprachlich ‘Germektomie’ genannt. Sie wird hauptsächlich bei Weisheitszähnen durchgeführt, da diesen aufgrund ihres späten Durchbruchs oft kein ausreichender Platz zur Verfügung steht. Durch das Herausoperieren kann der Kieferchirurg mögliche Verschiebungen und Fehlstellungen der anderen Zähne verhindern. Bei dem Eingriff unter örtlicher Betäubung wird ein mit der darunter liegenden Knochenhaut fest verwachsener Schleimhautlappen vom Kieferknochen abgeschält. Ist der Zahnkeim dann noch nicht zu erkennen, muss ein Knochenfenster gefräst werden, durch das der Zahnkeim dann mitsamt dem Zahnsäckchen aus seinem Zahnfach herausgehoben wird. Nach Glättung der Knochenkanten wird die Wunde vernäht.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Neben unkomplizierten OP-Verläufen gibt es im Einzelfall manchmal Schwierigkeiten, die eine zeitliche Verzögerung und/oder einen Mehrverbrauch an Material bedingen. Muss der Kieferchirurg sehr viel Knochengewebe entfernen, bevor er an den Zahnkeim gelangt, dauert der Eingriff länger als üblich. Problematisch ist häufig auch die Operation in der Nähe eines Gefäßes oder eines Nervs. Um diese Strukturen nicht zu verletzen, muss der Arzt äußerst sorgfältig vorgehen und benötigt dafür mehr Zeit als normalerweise. Ein weiterer Grund für einen erhöhten operativen Aufwand kann auch eine starke Blutungsneigung oder ein instabiler Kreislauf des Patienten sein. Der dadurch entstandene Mehraufwand kann bei der Abrechnung durch eine Steigerung des GOZ-Satzes abgegolten werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die bei der Germektomie zusätzlich notwendigen Maßnahmen können zusammen mit der GOZ 3270 geltend gemacht werden, um den ungewöhnlichen Aufwand des Arztes zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen der GOZ sowie Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3190 (Entfernung einer Zyste in Verbindung mit Knochenschnitt oder Wurzelspitzenentfernung)
  • GOZ 3200 (Entfernung einer Zyste)
  • GOZ 3250 (Korrektur des Zahngewebes hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial)
  • GOÄ 60 (Erörterung des Befundes mit Fachkollegen)
  • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 48 (Ost2)

Definition: "Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

48
Ost27881,9 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Wenn Zähne entweder nicht oder nur unvollständig herauswachsen (retinierte und teilretinierte Zähne), oder wenn Zähne in die falsche Richtung wachsen (verlagerte Zähne) oder wenn Zähne erst gar nicht den umgebenden Knochen "durchbrechen" (impaktierte Zähne), dann müssen diese Zähne entfernt werden, da es sonst auf lange Sicht zu erheblichen Problemen und pathologischen Prozessen kommen kann (Bildung von Zysten, Karies, Gingivitis, Fehlstellungen anderer Zähne usw.). Aus diesem Grund werden solche Zähne oft vorbeugend entfernt. Meistens betrifft dies Weisheitszähne.

In so einem Fall ist das Ziehen von oben mittels Zange nicht möglich und es muss ein operativer Eingriff erfolgen. Diese Operation wird in der Zahnmedizin als Osteotomie bezeichnet und der Eingriff nach BEMA 48 abgerechnet. Vor einer Operation gemäß BEMA 48 wird der Zahnarzt i. d. R. eine Röntgenaufnahme gemäß BEMA 925 a (Rö2) anfertigen, um die Notwendigkeit des Eingriffs dokumentieren zu können.

Neben BEMA 48 (Ost 2) abrechenbare Positionen

Kommt es während des Eingriff zu einer sehr heftigen Blutung, die eine zeitintensive Behandlung erfordert, so kann das Stillen der Blutung, abhängig von den eingesetzten Verfahren, nach BEMA 36 (Nbl1) oder BEMA 37 (Nbl2) abgerechnet werden. Wird im Zuge der Operation die Kieferhöhle eröffnet, so ist das Schließen der Wunde als Kassenleistung gemäß BEMA 51 b (Pla0) abrechnungsfähig. Die aufwendige Behandlung von etwaigen Kieferzysten (follikuläre Zyste) erfolgt dann bei einer Zystektomie als Kassenleistung gemäß BEMA 56 c (Zy3) oder bei einer Zystostomie gemäß BEMA 56 d (Zy4), das Entfernen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist hingegen abgegolten. Sollte die Operation den Einsatz einer Verbandplatte indizieren, etwa um das Anwachsen der Gaumenschleimhaut zu begünstigen, so kann diese Leistung als Kassenleistung gemäß BEMA84 a abgerechnet werden.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Eine Osteotomie gemäß BEMA 48 (Ost2) beinhaltet alle für die Entfernung der Zähne nötigen Schritte:  Das Aufklappen von Zahnfleisch und Knochenhaut (Muko-Periost-Lappen), das Abtragen von Kieferknochen, die etwaige Zerstückelung des Zahns und die primäre Wundversorgung inkl. Glättung von Knochenkanten.

Zahnentfernungen, die nach BEMA 43 (X1) oder BEMA 44 (X2) abgerechnet werden, sind Extraktionen ohne große Komplikationen und Schwierigkeiten. Erweist sich die Entfernung des Zahns als sehr zeitaufwendig, etwa weil die Wurzel des zu ziehenden Zahns frakturiert ist, so wird nach BEMA 45 (X3) abgerechnet. Die Verwendung von bestimmten Instrumenten beim Ziehen des Zahns ist hierbei ein Indiz, aber keine hinreichende Bedingung für eine Einstufung als X3, statt X1 oder X2. Das Ziehen von verlagerten und retinierten Zähnen fällt unter BEMA 48 (Ost2). Ist schließlich das Entfernen des betreffenden Zahns nur mit allergrößtem Aufwand (Ausklappung des Zahnfleischs UND Knochenmanipulation) möglich, so wird BEMA 47a (Ost1) angewendet.

Wie bei jeder Operation gemäß BEMA ist die primäre Versorgung der Wunde abgegolten und kann nicht extra berechnet werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.