GOZ 9170
Infos & Preisvergleich
Definition & Preisvergleich
GOZ 9170: Material-Entfernung (Osteotomie)
Die Definition für Z9170 lautet "Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten der Material-Entfernung (Osteotomie) nach GOZ 9170 variieren von 28,12 € bis 65 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9170 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ9170: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 9170 beträgt: 500 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9170: Material-Entfernung (Osteotomie)" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Entfernung im Knochen liegender Materialien
In der Zahnmedizin kommt es relativ häufig vor, dass der Kieferknochen wieder aufgebaut oder verdickt werden muss. Die Knochen des Ober- und Unterkiefers bilden sich mit dem Alter oder nach dem Verlust von Zähnen nach und nach zurück. Um bestimmte zahnmedizinische Maßnahmen (zum Beispiel das Einsetzen von Implantaten) durchführen zu können, ist jedoch eine gewisse Knochendicke notwendig. Baut der Zahnart den Kieferknochen durch die Transplantation von Knochenmaterial auf, muss der neue Knochen oft fixiert werden, damit er hält und anwachsen kann. Diese Fixierung wird Osteosynthese genannt. Genauso wie man es vom Einrichten von Knochenbrüchen kennt, kann auch im Kiefer mit Schrauben, Metallstiften oder Metallplatten gearbeitet werden. Ist der neue Knochen vollständig mit dem alten Knochen verwachsen, können die Hilfsmaterialien wieder entfernt werden. Die Entfernung dieser und ähnlicher Materialien aus dem Knochen wird unter der Ziffer 9170 abgerechnet.
Neben der Entfernung von Osteosynthesematerial und Knochenschrauben, kann diese Ziffer sich auch auf sogenannte subperiostale Implantate beziehen. Diese Implantate liegen unterhalb der Knochenhaut (Periost). Heute werden sie kaum noch eingesetzt. Ihre Entfernung wird mit GOZ 9170 abgerechnet. Zusammengefasst gilt GOZ 9170 immer dann, wenn der Zahnarzt Materialien aus dem Knochen mittels einer sogenannten Osteotomie entfernt. Osteotomie bedeutet, dass der Knochen durchtrennt oder angeschnitten werden muss. Die Ziffer gilt jedoch nicht für die Entfernung von Implantaten aus dem Kieferknochen. Hierfür sind GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats) und GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie) anzuwenden.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Die GOZ-Ziffer 9170 rechnet der Zahnarzt ab, wenn er Materialien wie zum Beispiel Knochenschrauben aus dem Kieferknochen entfernt. Diese Prozedur kann in manchen Fällen mehr Zeit und Aufwand erfordern. Seinen Mehraufwand kann der Zahnarzt über die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors abrechnen. Zusätzlicher Zeitaufwand wird unter anderem benötigt, wenn der Patient Probleme mit dem Kreislauf, eine Wundheilungsstörung oder eine erhöhte Blutungsneigung (zum Beispiel durch gerinnungshemmende Medikamente) hat. Wenn neben dem Operationsgebiet Blutgefäße verlaufen oder Knochen sehr hart und kompakt ist, benötigt der Zahnarzt ebenfalls mehr Zeit für die Operation und kann einen erhöhten Steigerungsfaktor verwenden.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Neben der GOZ-Ziffer 9170 führt der Zahnarzt oft noch andere Maßnahmen durch, die er gesondert berechnet. Zu den Positionen, die häufig gemeinsam mit Ziffer 9170 abgerechnet werden, gehören unter anderem:
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 3050 (Stillen einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes)
- GOZ 3100 (Plastischer Wundverschluss)
- GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen)
- GOZ 0110 (Anwendung eines OP-Mikroskops)
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten."
Analoge BEMA-Position
Es ist keine mit GOZ 9170 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.