Definition & Preisvergleich

GOZ 2240: Teilleistungen (drei Viertel)

Die Definition für Z2240 lautet "Sind darüber hinaus [über die in GOZ 2230 genannten] weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Teilleistungen (drei Viertel der Gebühr) nach GOZ 2240 sind festgelegt, da es sich hier um das Entgelt für eine bereits erbrachte Teilleistung handelt.

MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.

Infos für Patienten Infos für Zahnärzte

Z2240: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2240 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2240: Teilleistungen (drei Viertel)" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Es kommt vor, dass die Arbeiten zum Eingliedern einer Krone aus unvorhersehbaren Gründen nicht beendet werden können und deshalb mit Teilleistungen abgerechnet werden.

Das kann bei Tod, Umzug oder Vertragskündigung der Fall sein. Auch eine längere Behandlungspause mit dadurch veränderten Mundverhältnissen führt zu einer Teilberechnung der GOZ-Nummern 2200 bis 2220.

Drei Viertel der betreffenden Gebühr werden dann erhoben, wenn der Zahn präpariert wurde und anschließend noch weitere Maßnahmen erfolgt sind. Das bedeutet, der Zahnarzt hat den natürlichen Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers beschliffen und danach zum Beispiel einen Abdruck der Kiefer genommen.

Bei einem Implantat muss nach der Abformung mit Abdruckpfosten bereits eine Leistung wie eine Einprobe stattgefunden haben. Laborkosten werden abhängig vom Stand der zahntechnischen Arbeiten fällig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

 

Nicht anwendbar, da die abgerechnete Leistung bereits erbracht wurde.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten im Verlauf der begonnenen Behandlung aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2240 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Mit folgenden Positionen wird unter anderem ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 5170 (Individueller Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war."

Analog: BEMA 22

Definition: "Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 21".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

22
Keine Abkürzung N. a. N. a. €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.