Definition & Preisvergleich

GOZ 2180: Kronen-Vorbereitung

Die Definition für Z2180 lautet "Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Kronen-Vorbereitung nach GOZ 2180 variieren von 8,44 € bis 19 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2180 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2180: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2180 beträgt: 150 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2180: Kronen-Vorbereitung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

8,44 €19,4 €29,53 €

Vorbereitung eines Zahnes mit Aufbaumaterial

Damit eine Krone lange hält, ist eine exakte Vorbereitung nötig. Zunächst wird der Zahn teilweise präpariert, das heißt, der Zahnarzt entfernt die durch Karies (Zahnfäule) zerstörte Zahnsubstanz unter örtlicher Betäubung.

Um den Zahn von innen heraus zu stabilisieren, wird der entstandene Zahndefekt anschließend durch eine Aufbaufüllung mit plastischem Aufbaumaterial verschlossen.

Diese sorgt gleichzeitig dafür, dass bei der eigentlichen Präparation (Beschleifen des Zahns) genügend Material für den Zahnstumpf zur Verfügung steht, der die Zahnkrone tragen soll.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist die Vorbereitung des Zahns auf die eigentliche Präparation des Zahnstumpfs schwieriger und zeitaufwendiger als üblich, kann sich der Zahnarzt diesen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes honorieren lassen. Besonders zeitaufwendig ist es beispielsweise, wenn vorher noch eine alte Füllung entfernt werden muss. Auch bei einer Ausdehnung der Karies bis unter den Rand des Zahnfleischs oder in die Wurzel hinein benötigt der Zahnarzt mehr Zeit und vielleicht spezielle Instrumente, um die kranke Zahnsubstanz zu entfernen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Arbeitsschritte zum Anlegen der Aufbaufüllung tatsächlich nötig sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2180 verwandte Gebührenpositionen der GOZ heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 0065 (Digitale Abformung)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2130 (Politur einer Füllung am Nachbarzahn)
  • GOZ 2195 (Stiftaufbau)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Einschleifen durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Aufbau verlorener Zahnsubstanz in mehreren Schichten durch eine Kompositfüllung)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig."

Analog: BEMA 13-b (F2)

Definition: "Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

13-b
F23940,95 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.