GOZ 0065
Infos & Preisvergleich
Definition & Preisvergleich
GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung
Die Definition für Z0065 lautet "Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten für eine digitale Darstellung des Mundinneren nach GOZ 0065 variieren von 4,5 € bis 10 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0065 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.
Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ0065: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 0065 beträgt: 80 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 4,5 € | 10,35 € | 15,75 € |
Optisch-elektronische Abformung
Zugängliche Ausschnitte des Mund- und Kieferbereichs werden in einer festgelegten Reihenfolge mittels Kamera oder Scanner digital erfasst (CAD/CAM). So entstehen dreidimensionale Aufnahmen, die vergrößert auf einen Bildschirm am Behandlungsstuhl übertragen werden. Die geplante Behandlung, zum Beispiel eine aus Zirkondioxid gefräste Krone, kann jetzt auf einfache Weise gemeinsam von Arzt und Patient angeschaut und abgestimmt werden.
Der früher übliche Gebissabdruck durch Abformen (Beißen in Alginat) entfällt dadurch, da das Mundfoto direkt zum Labor übertragen wird. Die Aufnahmen stellen die anatomische Situation exakt dar und sie können mehrmals während einer Sitzung notwendig sein.
Die digitale Abformung ermöglicht sehr genaue Ergebnisse, spart Zeit und bringt gerade für Patienten mit starkem Würgereiz einen verbesserten Behandlungskomfort.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann eine unnormale Stellung der Zähne sein, die eine aufwendige Scanner- oder Kameraposition verlangt. Ist ein Patient sehr unruhig, muss der Zahnarzt länger auf das Bild warten, damit die Bildgenauigkeit gegeben ist. Auch ein vermehrter Speichelfluss sowie eine dadurch erschwerte Trockenlegung kann den Zeitaufwand beim Fotografieren erhöhen. Sind sehr viele Zähne oder das gesamte Gebiss zu dokumentieren, ist hier ebenso die eingesetzte längere Zeit zu honorieren.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet
Da in dieser Gebührenposition die PC-gestützte Auswertung für die Diagnose und Planung nicht enthalten ist, werden die zusätzlich zur GOZ 0065 notwendigen Leistungen gesondert berechnet. In diesem Zusammenhang kann der Zahnarzt auch ergänzende Positionen der GOZ und GOÄ in Rechnung stellen, die den weiteren Arbeitsaufwand honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOÄ Nr. 1 (Beratung, auch mittels Fernsprecher)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
- GOZ 0080 (Anästhesie)
- GOZ 6010 analog (PC-gestützte Auswertung der digitalen Bilder)
- GOÄ 5000 (Röntgen)
- GOZ 8010 (Lage des Unterkiefers)
Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung
„Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.“
Analoge BEMA-Position
Es ist keine mit GOZ 0065 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.