Definition & Preisvergleich

GOZ 2330: Erhaltung der Pulpa

Die Definition für Z2330 lautet "Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs nach GOZ 2330 variieren von 6,19 € bis 14 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2330 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2330: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2330 beträgt: 110 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2330: Erhaltung der Pulpa" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

6,19 €14,23 €21,65 €

Indirekte Überkappung der vitalen Pulpa

Wenn Bakterien bereits bis in die Nähe der Pulpa (Zahnmark, umgangssprachlich Zahnnerv) vorgedrungen sind, sind schon zwei Drittel des Dentins (Zahnbein) erfasst: Eine tiefe Karies (Zahnfäule) ist entstanden; über der Pulpa befindet sich nur noch eine dünne Dentinschicht. Ohne Therapie entwickelt sich eine schmerzhafte Nerv- und Wurzelentzündung, die den Zahn komplett zerstört.

Damit der Zahn erhalten werden kann, entfernt der Zahnarzt die erweichte Zahnsubstanz und damit die Bakterien mit verschiedenen Bohrern. Anschließend wird das zahnmarknahe Dentin mit einem antibakteriellen Medikament, zum Beispiel Kalziumhydroxid, abgedeckt (indirekte Überkappung), das gleichzeitig die Bildung neuer Zahnhartsubstanz anregt.

Darauf kommt eine provisorische oder eine endgültige bakteriendichte Füllung, um ein erneutes Eindringen von Keimen zu verhindern.

Voraussetzung für das Gelingen der Maßnahmen ist ein keimarmes Arbeiten. Das Anlegen eines Gummituchs (Kofferdam) schützt den geöffneten Zahn vor Bakterien aus dem Speichel. Eine solche indirekte Überkappung kann auch beim Beschleifen eines Zahns zur Vorbereitung auf eine Krone nötig sein.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist das Loch im Zahn besonders groß und tief, bedeutet das für den Zahnarzt, dass er mehr Zeit zum Ausbohren braucht als im Normalfall. Dazu kommen eventuell chemische Substanzen oder Handinstrumente und Apparate wie Laser, um die Karies zu entfernen. Dieser Mehraufwand kann durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes abgegolten werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach den tatsächlich notwendigen Arbeiten kommen zusätzlich zur GOZ 2330 ergänzende Positionen hinzu, um den ungewöhnlichen Aufwand entsprechend zu honorieren. Der Zahnarzt kann in diesem Zusammenhang auch Positionen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nutzen, die seine Leistung umfassend beschreiben. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
  • GOZ 0080 (Betäubung der Schleimhaut im Mundinneren)
  • GOZ 0110 (Operation mit Mikroskop)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2050 (Bearbeitung eines Zahns, anschließende plastische Füllung, einflächig)
  • GOZ 2060 (Bearbeitung eines Zahns mit anschließender Kompositfüllung und Politur, einflächig)
  • GOZ 2070 (Bearbeitung eines Zahns mit Ausformungshilfen, anschließende plastische Füllung, zweiflächig)
  • GOZ 2080 (Bearbeitung eines Zahns mit anschließender Kompositfüllung und Politur, zweiflächig)
  • GOZ 2090 (Bearbeitung eines Zahns mit Ausformungshilfen, anschließende plastische Füllung, dreiflächig)
  • GOZ 2100 (Bearbeitung eines Zahns mit anschließender Kompositfüllung und Politur, dreiflächig)
  • GOZ 2110 (Bearbeitung eines Zahns mit Ausformungshilfen, anschließende plastische Füllung, mehr als dreiflächig)
  • GOZ 2120 (Bearbeitung eines Zahns mit anschließender Kompositfüllung und Politur, mehr als dreiflächig)
  • GOZ 2150 (Einflächiges Inlay)
  • GOZ 2160 (Zweiflächiges Inlay)
  • GOZ 2170 (Mehr als dreiflächiges Inlay)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 25 (Cp)

Definition: "Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

25
Cp66,3 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Wenn das Zahnmark noch durch eine dünne Dentinschicht bedeckt ist, kann der "Zahnnerv" mitunter durch eine indirekte Überkappung mit einem Medikament gerettet werden.

Stellt diese Maßnahme die allein mögliche Behandlung dar, um das Absterben des Zahns zu verhindern, so wird der Eingriff als Kassenleistung gemäß BEMA 25 abgerechnet. Da es sich bei der indirekten Überkappung um eine Maßnahme handelt, die stark gefährdete Zähne betrifft, wird während der Behandlungsdauer die Vitalität des Zahns i.d.R. laufend kontrolliert (BEMA 8, ViPr).

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.