Definition & Preisvergleich

GOZ 2160: Zweiflächiges Inlay

Die Definition für Z2160 lautet "Einlagefüllung, zweiflächig" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für ein zweiflächiges Inlay nach GOZ 2160 variieren von 76,26 € bis 175 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2160 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2160: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2160 beträgt: 1356 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2160: Zweiflächiges Inlay" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

76,26 €175,41 €266,93 €

Einlagefüllung, zweiflächig

Ein zweiflächiges Inlay umfasst die Füllung der Kaufläche und einer Seitenfläche und wird dann eingesetzt, wenn der Zahndefekt zu groß für eine direkte Komposit- oder Amalgamfüllung ist.

Bevor ein Inlay aus Gold, Keramik oder Kunststoff eingesetzt werden kann, muss die kranke Zahnsubstanz entfernt werden. Von dem dadurch entstandenen Hohlraum sowie von Ober- und Unterkiefer werden Abdrücke genommen, anhand derer ein Gipsmodell erstellt wird.

Der Zahntechniker fertigt im Zahnlabor ein passgenaues Inlay, das nach der Fertigstellung in den vorbereiteten Zahn eingeklebt wird. In der Zwischenzeit wird der Zahn provisorisch verschlossen, damit keine Bakterien in das Innere eindringen können.

Mittels Farbbestimmung, Einproben und Bisskontrolle stellt der Zahnarzt die Passgenauigkeit des Inlays sicher.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Treten beim Vorbereiten und Einsetzen eines Inlays Erschwernisse auf, kann sich der Zahnarzt diesen Mehraufwand über einen angemessenen Vergütungssatz abgelten lassen. Besondere Schwierigkeiten entstehen zum Beispiel, wenn die Karies (Zahnfäule) sehr tief in den Zahn oder die Zahnwurzel reicht und erst mit einer zusätzlichen Aufbaufüllung ausgeglichen werden muss oder auch bei einer zeitintensiven Farbbestimmung im sichtbaren Mundbereich. Diese Zeit, in der für den Zahnarzt keine andere Arbeit möglich ist, kann mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes abgerechnet werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Arbeitsschritte das große Inlay tatsächlich umfasst, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2160 weitere geeignete Positionen der GOZ heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 0065 (Digitale Abformung)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 2160 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.