Definition & Preisvergleich

GOZ 6070: Einstellung in den Regelbiss, mittlerer Umfang

Die Definition für Z6070 lautet "Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Einstellung in den Regelbiss in Wachstumsphase, mittlerer Umfang nach GOZ 6070 variieren von 146,23 € bis 336 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6070 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6070: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6070 beträgt: 2600 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6070: Einstellung in den Regelbiss, mittlerer Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

146,23 €336,33 €511,8 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Unter Ziffer GOZ 6070 rechnet der Zahnarzt Maßnahmen ab, mit denen er den Kiefer in den Regelbiss einstellt. Das bedeutet, dass ein perfektes Zusammenspiel der Zähne von Ober- und Unterkiefer geschaffen wird, zum Beispiel durch leichtes Verschieben eines Kiefers. Diese Ziffer gilt nur, wenn der Zahnarzt die Maßnahme während der Wachstumsphase, also bei Kindern oder Jugendlichen, durchführt.

Insgesamt gibt es drei Ziffern (GOZ 6060, 6070 und 6080) für diese Maßnahmen. Sie unterscheiden sich nur im Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad der Behandlung. Welche der drei Ziffern verwendet wird, wird anhand von drei Kriterien festgelegt. Ziffer GOZ 6070 (mittlerer Umfang) gilt, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Bissverschiebung um mehr als vier Millimeter
  • Durchzuführende Bissverschiebung des Unterkiefers relativ zum Oberkiefer verläuft in dorsaler Richtung (zur Rückseite des Mundes hin)
  • Ungünstige Wachstumsvoraussetzungen

Für Maßnahmen geringen Umfangs (GOZ 6060) darf keines, für Maßnahmen hohen Umfangs (GOZ 6080) müssen mindestens zwei Kriterien zutreffen. Die Ziffer 6070 gilt für alle Maßnahmen zur Einstellung des Regelbisses, die der Zahnarzt innerhalb von vier Jahren durchführt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Kostet eine Behandlung mehr Aufwand und Zeit als durchschnittlich üblich, kann der Zahnarzt die zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit über einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen. Im Falle der Ziffer GOZ 6070 kann ein Zusatzaufwand entstehen, wenn der Kiefer lateral (seitlich) bewegt werden muss. Auch eine fehlende Motivation oder Compliance des Patienten kann zu einer aufwändigeren Behandlung führen, zum Beispiel wenn ein Patient sich nicht an ärztliche Empfehlungen hält oder herausnehmbare Zahnspangen nicht regelmäßig anwendet. Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist auch dann gerechtfertigt, wenn sich bestimmte Behandlungsschritte (Bissabdruck, Verankerung von Zahnspangen und anderen Hilfsmitteln) besonders schwierig gestaltet.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung können weitere Schritte nötig sein, die nicht über die Ziffer GOZ 6070 abgedeckt sind. In diesen Fällen kann der Zahnarzt die aufgewendete Leistung über entsprechende andere Ziffern separat abrechnen. Zusammen mit der Ziffer GOZ 6070 werden häufig folgende Positionen abgerechnet:

  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 6030 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, geringer Umfang)
  • GOZ 6040 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang)
  • GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:

a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,

b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,

c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6070 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.