Definition & Preisvergleich

GOZ 6130: Entfernung eines Bandes

Die Definition für Z6130 lautet "Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren nach GOZ 6130 variieren von 1,12 € bis 3 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6130 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6130: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6130 beträgt: 20 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6130: Entfernung eines Bandes" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

1,12 €2,59 €3,94 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Als Band werden in der Zahnmedizin und Kieferorthopädie metallene Befestigungselemente bezeichnet, die ringförmig um Zähne gelegt werden. Das Anpassen und Befestigen (zahnmedizinisch Eingliederung genannt) wird mit Ziffer GOZ 6120 abgerechnet. GOZ 6130 beschreibt die Entfernung eines Bandes.

Bänder werden häufig an Backenzähnen eingesetzt. Sie verankern verschiedene Apparaturen zur Korrektur einer Zahnfehlstellung, und zwar auch an Stellen, an denen verklebte Element (Brackets) nur schlecht anzubringen sind oder langfristig nicht gut halten. Die Ziffer 6130 umfasst nicht nur das Entfernen des Bandes, sondern auch die anschließende Nachbehandlung des Zahnes wie das Polieren oder gegebenenfalls auch das Versiegeln der Zahnoberfläche. Ziffer GOZ 6130 wird separat für jedes entfernte Band abgerechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

In einigen Fällen kann das Entfernen eines Bandes mehr Aufwand erfordern, als ansonsten durchschnittlich üblich. Um den zusätzlichen Zeitaufwand zu honorieren, kann der Zahnarzt in solchen Fällen einen erhöhten Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 abrechnen. Komplizierter kann das Herausnehmen eines Bandes zum Beispiel dann sein, wenn vorher zahnmedizinische Versorgungen an dem Zahn oder den direkt benachbarten Zähnen angebracht worden sind (größere Füllungen, Kronen, Brücken und anderes).

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Vor oder nach der Entfernung eines Bandes an einem Zahn können noch weitere Maßnahmen notwendig sein, die nicht in der Ziffer GOZ 6130 enthalten sind. Zum Beispiel müssen manchmal Zahnbeläge entfernt werden, oder es wird beim Polieren bzw. Versiegeln der Zähne gleichzeitig eine Fluoridierung vorgenommen. Diese Maßnahmen werden gesondert berechnet. Unter anderem gehören die folgenden Ziffern zu den GOZ-Positionen, die häufig zusammen mit Ziffer 6130 abgerechnet werden:

  • GOZ 1020 (Fluoridierung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn)
  • GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6130 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.