Definition & Preisvergleich

GOZ 6060: Einstellung in den Regelbiss, geringer Umfang

Die Definition für Z6060 lautet "Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Einstellung in den Regelbiss in Wachstumsphase, geringer Umfang nach GOZ 6060 variieren von 101,24 € bis 233 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6060 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6060: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6060 beträgt: 1800 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6060: Einstellung in den Regelbiss, geringer Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

101,24 €232,84 €354,33 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Vom Regelbiss spricht der Zahnarzt dann, wenn die Zähne des Ober- und Unterkiefers perfekt aufeinanderpassen. Weicht der Biss davon ab, kann der Zahnarzt mit entsprechenden Maßnahmen die Kiefer in den Regelbiss einstellen. Die Ziffer GOZ 6060 umfasst die Einstellung in den Regelbiss, wenn die Behandlung nur einen geringen Umfang hat. Für den geringen Umfang darf keines der folgenden drei Kriterien zutreffen:

  • Bissverschiebung um mehr als vier Millimeter
  • Durchzuführende Bissverschiebung des Unterkiefers relativ zum Oberkiefer verläuft in dorsaler Richtung (zur Rückseite des Mundes hin)
  • Ungünstige Wachstumsvoraussetzungen

Liegt eines der Kriterien vor, gilt ein mittlerer Umfang (GOZ 6070), bei mindestens zwei Kriterien ein hoher Umfang (GOZ 6080). Alle drei Ziffern gelten nur dann, wenn die Maßnahme in der Wachstumsphase durchgeführt wird. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Der Zahnarzt beurteilt individuell, ob sich Zähne, Kiefer und Knochen noch im Wachstum befinden. Die Ziffer GOZ 6060 deckt alle Maßnahmen ab, die der Zahnarzt innerhalb von vier Jahren durchführt, um die Kiefer in den Regelbiss einzustellen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

In bestimmten Fällen benötigt der Zahnarzt für Behandlungen mehr Zeit als üblich. Diese zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit wird honoriert, indem bei der Vergütung ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,4 bis 3,5 angewendet werden darf.

Wird ein Kiefer in den Regelbiss eingestellt, kommt es zum Beispiel dann zu einem größeren Aufwand, wenn der Kiefer nicht nur nach vorne oder hinten, sondern auch seitlich bewegt werden muss. Auch wenn der Patient nicht ausreichend mit dem Arzt zusammenarbeitet (zum Beispiel, indem Schienen oder herausnehmbare Hilfsmittel regelmäßig getragen werden), kann die Behandlung aufwändiger werden. In einigen Fällen liegen auch Besonderheiten vor, die einen Gebissabdruck oder die Verankerung von Behandlungsapparaturen erschweren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Stellt der Zahnarzt den Ober- und Unterkiefer in den Regelbiss ein, müssen manchmal begleitend weitere Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden. Soweit diese nicht in der Ziffer GOZ 6060 enthalten sind, werden sie gesondert berechnet. Ziffern, die häufig zusammen mit GOZ-Position 6060 abgerechnet werden, sind zum Beispiel:

  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
  • GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
  • GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
  • GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
  • GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
  • GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
  • GOZ 6030 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, geringer Umfang)
  • GOZ 6040 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, mittlerer Umfang)
  • GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 6060 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.