GOZ 6170
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Definition & Preisvergleich
GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
Die Definition für Z6170 lautet "Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten der Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe nach GOZ 6170 variieren von 28,12 € bis 65 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6170 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ6170: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 6170 beträgt: 500 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Liegt eine Fehlstellung der Zähne vor, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese kieferorthopädisch zu korrigieren. Alle haben das Ziel, Kiefer oder Zähne so umzuformen oder zu verschieben, dass ein perfekt passender Biss und gerade Zahnreihen entstehen. Neben einer festen Zahnspange können auch verschiedene abnehmbare kieferorthopädische Spangen und Apparaturen eingesetzt werden, die der Patient selbst regelmäßig nutzen muss (zum Beispiel über Nacht und zusätzlich einige Stunden am Tag). Darunter fällt die Kopf-Kinn-Kappe, deren Anpassung und Einstellung der Zahnarzt mit der Ziffer GOZ 6170 abrechnet.
Die Kopf-Kinn-Kappe wird mit Gummibändern außen am Kopf befestigt. Es findet keine Verankerung im Mund statt. Das Band verläuft über den Hinterkopf und übt Zug auf eine Kappe aus, die auf dem Kinn sitzt. Dadurch kann ein Vorbiss des Unterkiefers bei Kindern und Jugendlichen, die sich noch im Wachstum befinden, korrigiert werden.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Zahnmedizinische und kieferorthopädische Untersuchungen oder Behandlungen können manchmal deutlich länger dauern als durchschnittlich üblich. Der Zahnarzt hat deshalb die Möglichkeit, seine Vergütung in einem gewissen Rahmen an den Zeitaufwand anzupassen. Ist ein Mehraufwand notwendig, kann er einen erhöhten Steigerungsfaktor anwenden, der zwischen 2,4 und 3,5 liegt.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Führt ein Zahnarzt mehrere Behandlungsschritte oder Untersuchungen durch, kann er diese gesondert abrechnen. In der GOZ ist dabei genau festgelegt, welche Maßnahmen unter die jeweilige Ziffer fallen. Für die Anpassung einer Kopf-Kinn-Kappe gibt die GOZ keine Position an, die besonders häufig gemeinsam mit dieser Leistung abgerechnet wird. Es kann jedoch durchaus vorkommen, dass der Arzt weitere Maßnahmen parallel durchführt, die unter separate Ziffern fallen.
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig."
Analog: BEMA 130
Definition: "Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
130 | ZZZZ-Keine Abkürzung | 72 | 64,8 € |
*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.