Definition & Preisvergleich

GOZ 0520: Zuschlag bei 800 bis 1199 Punkten

Die Definition für Z0520 lautet "Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind" und ist im Abschnitt "Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei OP-Zuschlag (GOZ-Position mit 800 bis 1199 Punkten) nach GOZ 0520 sind festgelegt, da es sich hier um einen Ausfpreis für eine bestimmte Leistungsart handelt.

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Z0520: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0520 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0520: Zuschlag bei 800 bis 1199 Punkten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Für viele zahnmedizinische Eingriffe müssen Patient nicht über Nacht in einer Klinik bleiben. Oft lassen sich Operationen auch ambulant durchführen. Der Patient kann direkt nach dem Eingriff oder nach einer gewissen Erholungszeit wieder nach Hause fahren. Zur Vergütung der benötigten Operationsmaterialien sieht die GOZ vier verschiedene Zuschläge für ambulantes Operieren vor. Die Zuschläge sollen zum einen die Materialkosten für Verbrauchsmaterialien decken, zum anderen aber auch als Vergütung für das Reinigen, Desinfizieren oder Aufbereiten von mehrfach verwendbaren Materialien dienen.

Die Zuschläge 0500, 0510, 0520 und 0530 können für ambulante Operationen angewendet werden. Sie unterscheiden sich in ihrer Höhe. Der höchste Zuschlag (0530) ist auch nur mit höher vergüteten, umfangreicheren Operationen abrechenbar. Es ist in der GOZ eindeutig geregelt, welcher Zuschlag angewendet werden darf. Zuschlag 0520 gilt für Operationen mit einer Punktzahl zwischen 800 und 1199. Die Punktzahl ist ein Maß für die Vergütung und entspricht pro Punkt einem bestimmten Geldwert. Werden mehrere Eingriffe am gleichen Tag durchgeführt, zählt derjenige mit der höchsten Punktzahl. Ein Zuschlag darf pro Tag und pro Patient nur einmal berechnet werden.

Wird in Verbindung mit folgenden Ziffern angewendet

Der OP-Zuschlag 0520 kann für ambulante Operationen mit 800 bis 1199 Punkten angewendet werden. Während für andere Zuschläge eine größere Anzahl an Eingriffen im GOZ aufgelistet ist, gibt es in diesem Punktebereich nur eine einzige GOZ-Ziffer, mit der zusammen der Zuschlag 0520 berechnet werden darf. Dabei handelt es sich um die Position GOZ 4133:

GOZ 4133 ( Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe)

Bei manchen Patienten kann es nötig sein, Zahnzwischenräume mit Bindegewebe aufzupolstern. Das kann bei einem Zahnfleischrückgang und freiliegenden Zahnhälsen der Fall sein. Ziffer 4133 beschreibt die Entnahme von Bindegewebe (z. B. aus dem Gaumen) und der Einpflanzung an der gewünschten Stelle. Dieser Eingriff kann in der Regel ambulant durchgeführt werden und berechtigt den Zahnarzt zur Anwendung des Zuschlags GOZ 0520.

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0520 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.