GOZ 9060
Infos & Preisvergleich
Definition & Preisvergleich
GOZ 9060: Sekundärteile Reparatur
Die Definition für Z9060 lautet "Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall" und ist im Abschnitt "Implantologische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten für das Auswechseln von Sekundärteilen zur Reparatur nach GOZ 9060 variieren von 17,6 € bis 40 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z9060 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ9060: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 9060 beträgt: 313 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 9060: Sekundärteile Reparatur" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 17,6 € | 40,49 € | 61,61 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Implantate können einphasig sein und nur aus einem einzigen Teil bestehen, der aus dem Zahnfleisch herausragt. Zweiphasige Implantate hingegen bestehen aus einem im Kiefer verankerten Metallstift. Auf diesen wird ein sogenanntes Aufbauelement aufgeschraubt. Nur der Aufbau (auch Abutment genannt) ragt über den Zahnfleischrand hinaus. Die Aufbauelemente liegen also zwischen dem Implantatstift und dem Zahnersatz. Das Auswechseln solcher Aufbauelemente im Reparaturfall, also bei Verschleiß oder Beschädigungen, rechnet der Zahnarzt unter der Ziffer GOZ 9060 ab.
Aufbauelemente oder auch sogenannte Sekundärteile (zum Beispiel Befestigungsschrauben) sind durch das Kauen starken Kräften im Kiefer ausgesetzt. Kommt es mit der Zeit zum Verschleiß, kann ein Austausch der beschädigten Teile nötig sein, um die reibungslose Funktion des Kausystems wiederherzustellen. Diese Ziffer findet nur dann Anwendung, wenn bereits ein auf Implantaten verankerter Zahnersatz vorhanden ist und bei diesem ein Reparaturfall an einem Aufbauelement eintritt. Sie gilt nicht für Schäden an Aufbauelementen, die früher (zum Beispiel während der Operation zum Einsetzen der Implantate) auftreten.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Das Auswechseln von reparaturbedürftigen Aufbauelementen kann manchmal mit einem höheren Zeitaufwand einhergehen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Zugang zum Implantat erschwert ist oder das Aufbauelement sich verklemmt hat oder aus anderen Gründen nur schwer entfernen lässt. Auch wenn Medikamente in den Implantathohlraum appliziert werden müssen, kostet das den Zahnarzt zusätzliche Zeit. Der zusätzliche Aufwand wird honoriert, indem der Zahnarzt dafür einen erhöhten Steigerungsfaktor abrechnen kann.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Wenn das Aufbauelement eines Implantats im Reparaturfall ausgetauscht wird, führt der Zahnarzt begleitend oft weitere Maßnahmen durch. So kann es zum Beispiel nötig sein, den Zahnersatz (Krone, Brücke) herauszunehmen und nach dem Austausch des Aufbauelements wieder einzusetzen und anzupassen. Leistungen, die nicht in GOZ 9060 enthalten sind, aber häufig zusammen mit dieser Position durchgeführt und abgerechnet werden, sind unter anderem:
- GOZ 2290 (Entfernung einer Krone)
- GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 5510 (Wiedereingliederung einer Brücke)
- GOZ 4050 (Entfernung von Zahnbelag an einwurzeligem Zahn)
- GOZ 4055 (Entfernung von Zahnbelag an zweiwurzeligem Zahn)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig."
Analoge BEMA-Position
Es ist keine mit GOZ 9060 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.