Definition & Preisvergleich

GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch

Die Definition für Z6190 lautet "Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für ein beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen nach GOZ 6190 variieren von 7,87 € bis 18 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6190 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6190: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6190 beträgt: 140 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,87 €18,11 €27,56 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Unter der Ziffer 6190 kann der Zahnarzt Beratungsgespräche mit dem Patienten berechnen, die dazu dienen, dass schädliche Gewohnheiten abgestellt werden. Die Ziffer 6190 fällt in der Gebührenordnung in das Kapitel G, das den Titel „Kieferorthopädische Leistungen“ trägt. Damit ist klar, dass sich ein solches Beratungsgespräch häufig auf kieferorthopädische Fragestellungen bezieht. Es können jedoch auch andere zahnmedizinische Gebiete Inhalt des Gespräches sein. Einige Beispiele folgen gleich. In dem Gespräch gibt der Zahnarzt Anweisungen, Tipps oder empfiehlt Hilfsmittel, die dem Patienten dabei helfen, die schädliche Gewohnheit zu vermindern oder idealerweise ganz zu beseitigen.

Was sind „schädliche Gewohnheiten“? Im Bereich der Kieferorthopädie fallen darunter Verhaltensweisen, die entweder eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung verursachen können, oder die den Erfolg einer kieferorthopädischen Behandlung gefährden. So kann zum Beispiel Daumenlutschen, das über das dritte Lebensjahr hinaus andauert, zu Fehlentwicklungen des Kiefers führen oder die oberen Schneidezähne nach vorne drücken. Auch exzessives Kauen an den Fingernägeln oder Lippenbeißen kann schädliche Folgen auf Zähne und Kiefer haben. Außerhalb der Kieferorthopädie gibt es andere Gewohnheiten, die die Zähne oder einen Zahnersatz auf Dauer schädigen können. Dazu gehören zum Beispiel das Kauen auf harten Gegenständen oder falsche Pflegegewohnheiten.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ein Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 kann angewendet werden, wenn eine Maßnahme übermäßig lange dauert und zusätzlichen Aufwand erfordert. Der Zahnarzt hat damit die Möglichkeit, seinen Mehraufwand abzurechnen.

Bei dem unter Ziffer 6190 abgerechneten Gespräch kann zum Beispiel eine übermäßig lange Dauer der Beratung dazu berechtigen, den erhöhten Steigerungsfaktor zu verwenden. Das kann der Fall sein, wenn dem Patienten (zum Beispiel aufgrund des Alters) viele Tipps und Anleitungen besonders genau gezeigt oder mehrfach erklärt werden müssen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Oft führt der Zahnarzt mehrere Maßnahmen durch, die gesondert berechnungsfähig sind. Neben der Ziffer 6190 werden häufig folgende GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 6200 (Eingliederung von Hilfsmitteln)
  • GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
  • GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 6230 (Eingliederung von Behandlungsmitteln)
  • GOZ 6240 (Maßnahmen zur Verhütung vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ 6250 (Beseitigung des Diastemas)
  • GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 121

Definition: "Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

121
ZZZZ-Keine Abkürzung1715,3 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.