GOZ 5010
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Definition & Preisvergleich
GOZ 5010: Pfeilerzahn in Hohlkehl- und Stufenpräparation
Die Definition für Z5010 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brückenoder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten von Brücken oder Prothesen in Hohlkehl- und Stufenpräparation nach GOZ 5010 variieren von 83,41 € bis 192 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5010 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ5010: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 5010 beträgt: 1483 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5010: Pfeilerzahn in Hohlkehl- und Stufenpräparation" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 83,41 € | 191,84 € | 291,92 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Als festsitzender Zahnersatz brauchen Brücken und Prothesen eine Abstützung auf den nebenliegenden Zähnen oder Zahnwurzeln der zu versorgenden Zahnlücken. Diese als Anker oder Pfeilerzähne bezeichneten Nachbarzähne werden ebenso vorbereitet wie einzelne Zahnkronen. Die verschiedenen Arbeitsschritte umfassen die Präparation (Beschleifen) des Ankerzahns, die Abdruck- und Bissnahme, Einproben sowie das provisorische und endgültige Befestigen mit Zahnzement. Um den tragenden Zahnstumpf zu beschleifen, ist die Hohlkehlpräparation die gebräuchlichsten Art. Die Grenze zwischen beschliffener und unbeschliffener Zahnsubstanz (Präparationsgrenze) wird dabei mit einem rundlichen Bohrer hohlkehlförmig ausgeschliffen. Die Zahnsubstanz wird dadurch geschont und es entsteht ein glatter Übergang vom Zahnstumpf zur Krone. Bei der Stufenpräparation wird die Präparationsgrenze vergleichsweise eckig geschliffen, sodass ein großer Zahnsubstanzverlust entsteht. Dieses vorwiegend im sichtbaren Zahnbereich bei Vollkeramikkronen angewendete Verfahren schafft viel Platz für eine optimale Schichtstärke der Krone. Während der Nachkontrollen wird der Sitz der Brücke oder Prothese geprüft und bei Bedarf korrigiert.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Während des umfangreichen Prozesses der Vorbereitung und Anpassung einer Brücke auf den Ankerzahn kommt es manchmal zu Problemen, die wiederum zu einer Verlängerung der einzelnen Arbeitsschritte führen. Eine sehr kurze klinische Krone (sichtbarer Teil des Zahns) bedeutet, dass wenig Haftungsfläche für die künstliche Krone zur Verfügung steht. Hier können dann zusätzliche Behandlungsmaßnahmen nötig sein. Ebenso schwierig zu behandeln sind beispielsweise Pfeilerzähne, die auseinandergehen oder aufeinander zulaufen sowie ungünstig verteilte Pfeilerzähne. Die Zeit, die der Zahnarzt im Vergleich zu üblicherweise ablaufenden Behandlungen zusätzlich verbraucht, verursacht Kosten. Durch eine Steigerung des GOZ-Satzes werden diese Mehrkosten abgegolten.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Die zur GOZ 5010 erbrachten weiteren notwendigen Leistungen werden durch die jeweiligen Gebührenziffern der GOZ in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:
- GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
- GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
- GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
- GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
- GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
- GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
- GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
- GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig."
Analog: BEMA 91-a
Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Metallische Vollkrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
91-a | ZZZZ-Keine Abkürzung | 118 | 104,08 € |
*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.