Definition & Preisvergleich

GOZ 5340: Prothese bei extraoralen Weichteildefekten

Die Definition für Z5340 lautet "Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Prothese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte nach GOZ 5340 variieren von 410,57 € bis 944 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5340 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5340: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5340 beträgt: 7300 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5340: Prothese bei extraoralen Weichteildefekten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

410,57 €944,3 €1436,99 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Von einer Defektprothese spricht man immer dann, wenn fehlender Knochen oder fehlendes Gewebe durch eine Prothese ersetzt wird. Die Defektprothese dient zum einen dazu, den Defekt optisch abzudecken, zum anderen aber auch dazu, die Funktion der entsprechenden Bereiche wiederherzustellen. Dient eine Prothese zum ästhetischen Ausgleich von Körperdefekten, wird sie auch Epithese genannt. Extraoral bedeutet, dass die Prothese außerhalb des Mundraumes eingesetzt wird. Eine extraorale Defektprothese, die unter Ziffer GOZ 5340 abgerechnet wird, dient also zum Ersatz fehlender Gesichtsteile oder verschließt Defekte im Gewebe außerhalb des Mundes.

Eine extraorale Defektprothese bzw. Epithese kann nach chirurgischen Eingriffen nötig werden, zum Beispiel nach der Entfernung eines Tumors oder einer Zyste. Sie kann aber auch angeborene oder durch einen Unfall verursachte Defekte ausgleichen. In manchen Fällen ist zusätzlich auch ein Zahnersatz nötig. Ziffer 5340 gilt nur für die Defektprothese. Ein Ersatz fehlender Zähne wird gesondert abgerechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Zahnärztliche Maßnahmen unterscheiden sich im Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand. Sie hängen sehr stark vom einzelnen Patienten ab. Ein höherer Steigerungsfaktor honoriert einen Zusatzaufwand oder eine besonders aufwändige und schwierige Behandlung.

Im Falle von Ziffer GOZ 5340 kann ein Mehraufwand unter anderem entstehen, wenn die extraorale Prothese nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen besonders aufwändig angepasst wird oder ein besonders großes Gebiet versorgt werden muss.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Führt ein Zahnarzt Untersuchungen oder Behandlungen durch, die nicht unter die Ziffer GOZ 5340 fallen, werden diese gesondert abgerechnet. Unter anderem werden die im Folgenden aufgelisteten Ziffern besonders häufig zusammen mit GOZ 5340 berechnet:

  • GOZ § 6 Abs.1 (Individuelle extraorale Defektabformungen)
  • GOZ 5200 (Teilprothese mit einfachen Halteelementen)
  • GOZ 5210 (Modellgussteilprothese)
  • GOZ 5080 (Verbindungselement)
  • GOZ 5220 (Oberkiefer-Total- oder Deckprothese)
  • GOZ 5230 (Unterkiefer-Total- oder Deckprothese)
  • GOZ 5330 (Resektionsprothese)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 104-b

Definition: "Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile, größeren Umfanges".
Abschnitt: Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

104-b
ZZZZ-Keine Abkürzung500525 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.