GOZ 5000
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Definition & Preisvergleich
GOZ 5000: Pfeilerzahn in Tangentialpräparation
Die Definition für Z5000 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten von Brücken oder Prothesen in Tangentialpräparation nach GOZ 5000 variieren von 57,14 € bis 131 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5000 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ5000: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 5000 beträgt: 1016 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5000: Pfeilerzahn in Tangentialpräparation" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 57,14 € | 131,43 € | 200 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Eine Brücke ersetzt einen fehlenden Zahn durch ein Brückenzwischenglied. Sie wird durch eine Krone auf benachbarten Zähnen, Zahnwurzeln oder Implantaten abgestützt, welche deshalb auch als Anker oder Pfeilerzähne bezeichnet werden. Da eine Brücke zum festsitzenden Zahnersatz gehört, wird sie mit einem Zahnzement dauerhaft auf den natürlichen oder künstlichen Ankern befestigt. Zuvor erfolgt ebenso wie bei einer einzelnen Voll- oder Teilkrone eine gründliche Vorbereitung. Der Zahnarzt präpariert (beschleift) den Zahn zunächst in Form einer Tangentialpräparation. Dabei geht die beschliffene Zahnsubstanz in einem leichten Winkel ohne Stufe in den unbeschliffenen Zahnstumpf über. Der Vorteil diese Präparationsart ist, dass nur wenig Zahnsubstanz abgetragen werden muss. Nach weiteren Arbeitsschritten wie Abdrucknahme, Feststellen der Bisssituation, Einproben und provisorischer Befestigung wird die Brücke endgültig einzementiert. Bei Nachkontrollen wird der Sitz der Brücke oder Prothese geprüft und bei Bedarf korrigiert. Wird ein Implantat mit einem Brücken- oder Prothesenanker versorgt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich mit der Nummer 5000.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Beim Verankern einer Brücke auf einem Pfeilerzahn oder einem Implantat kann es aus den verschiedensten Gründen zu Schwierigkeiten kommen, welche den Behandlungsablauf verzögern. Schon bei der Abformung können tief ansetzende Zungen- und Lippenbändchen, anormale Zahnstellungen oder der Würgereiz mancher Patienten problematisch werden, da die Abformung dann oft mehrfach wiederholt werden muss. Auch ein erschwerter Zugang zum Implantat bei der Verschraubung und/oder der Abdeckung des Schraubenkanals ist mit einem zeitlichen Mehraufwand verbunden. Um die durch den Mehraufwand entstandenen Kosten abzudecken, kann der Zahnarzt den GOZ-Satz steigern.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Weitere notwendige Leistungen im Zusammenhang mit einer Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn mit einer Vollkrone in Tangentialpräparation oder auf einem Implantat werden durch die entsprechenden Gebührenziffern der GOZ in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:
- GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
- GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
- GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
- GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
- GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
- GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
- GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
- GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial."
Analog: BEMA 91-a
Definition: "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Metallische Vollkrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
91-a | ZZZZ-Keine Abkürzung | 118 | 104,08 € |
*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.